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13.06.2019 | Arbeitsrecht:
ÄNDERUNG DER RECHTSPRECHUNG DES BUNDESARBEITSGERICHTS ZU SACHGRUNDLOSEN BEFRISTUNGEN!
Dieses Jahr erging eine sehr wichtige Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zu sachgrundlosen Befristungen (BAG Urteil vom 23.01.2019 – 7 AZR 733/16). Im Teilzeit- und Befristungsgesetz ist unter § 14 geregelt, dass sachgrundlose Befristungen mit Arbeitnehmern nicht vereinbart werden dürfen, wenn mit diesen Arbeitnehmern in der Vergangenheit schon zuvor ein Arbeitsverhältnis eingegangen worden war.
Das Bundesarbeitsgericht hatte hierzu vor einigen Jahren entschieden, dass solche Arbeitsverhältnisse mit Arbeitnehmern nur dann zu berücksichtigen sind, wenn sie nicht mehr als drei Jahre zurückliegen.
Aufgrund dieser Rechtsprechung wurden in den letzten Jahren erneut Befristungen mit Mitarbeitern vereinbart, mit denen beispielsweise vier bis fünf Jahre zuvor bereits schon einmal ein Arbeitsverhältnis bestand.
Dies ist nun nicht mehr möglich. Das Bundesarbeitsgericht hat zwar ausdrücklich ausgeführt, dass zurückliegende Vorbeschäftigungen in einigen Fällen nicht zu berücksichtigen seien, nämlich dann, wenn die Vorbeschäftigung sehr lange zurücklag, ganz anders geartet war oder lediglich von kurzer Dauer gewesen ist.
Allerdings sind dies sehr schwammige Begriffe, sodass man im Zweifel davon ausgehen muss, dass Vorbeschäftigungen einer sachgrundlosen Befristung entgegenstehen.
Christian Prauser
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Erbrecht