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26.10.2023 | Bank- und Kapitalmarktrecht:
AGB-Änderung per „Zustimmungsfiktion“ weiterhin zulässig!
Das Landgericht Frankfurt hat mit Urteil vom 20.10.2023, Az.: 2-27 O 307/22 die „Änderungsfiktionsklausel“ in den AGB eines von uns vertretenen Kreditinstituts als rechtmäßig bestätigt und die von der Verbraucherzentrale Bundesverband erhoben Klage insoweit abgewiesen.
Das explizite Einholen der Zustimmung jedes einzelnen Kunden stellt Unternehmen im Massengeschäft vor immense Probleme. In den AGB beinahe aller Banken (und vieler Unternehmen der sog. Realwirtschaft) finden sich daher Regelungen zur Vereinfachung der Prozederes. Änderungen der AGB können demnach dergestalt erfolgen, dass die neue Klausel den Kunden in Textform mitgeteilt und sie zugleich darüber informiert werden, dass die Zustimmung als erteilt gilt, wenn der Kunde nicht binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe der Änderung widersprochen hat.
Diese sogenannte „Änderungsfiktionsklausel“ wurde vom BGH mit Urteil vom 27.04.2021, Az.: XI ZR 26/20 untersagt, sofern sich die Änderungsfiktionsklausel auch auf AGB-Regelungen bezieht, die die Grundlagen der rechtlichen Beziehungen der Parteien betreffen.
Zutreffend hat das Landgericht Frankfurt nun herausgestellt, dass der BGH damit nicht jede Zustimmungsfiktionsklausel für AGB-Änderungen untersagt hat. Vielmehr hat der BGH ausdrücklich ausgeführt, dass bei Kreditinstituten und anderen Unternehmen ein legitimes organisatorisches Bedürfnis besteht, bei langfristigen Verträgen AGB-Änderungen mit einem einfachen Änderungsmechanismus umsetzen zu können.
Es handelt sich hierbei nicht um ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht des Unternehmens, sondern um eine einvernehmliche Vertragsänderung, bei der die Zustimmung des Verbrauchers lediglich fingiert wird.
Eine solche Zustimmungsfiktion ist – nach BGH und LG Frankfurt – zulässig, solange die geänderten Klauseln nicht die Grundlagen der Vertragsbeziehung betreffen. Denn bei grundlegenden Hauptleistungspflichten wäre zum einen eine nachgelagerte gerichtliche Kontrolle der geänderten Klausel ihrerseits ausgeschlossen, da Hauptleistungspflichten nicht der Klauselkontrolle unterliegen. Zum anderen könne einem Verbraucher, der vielleicht nur aus Desinteresse oder Zeitmangel nicht widerspricht, nicht unterstellt werden, mit einer grundlegenden Änderung einverstanden zu sein.
Das von uns vor dem Landgericht Frankfurt gegenüber der Verbraucherzentrale Bundesverband vertretene Kreditinstitut hingegen hatte für den Änderungsmechanismus einschränkend konkretisierende Formulierungen gewählt. Eine fingierten Zustimmung zugänglich waren demnach lediglich Vertragsabwicklungsmodalitäten, nicht aber das Vertragsgefüge selbst.
Ein solches Vorgehen ist zulässig und benachteiligt den Verbraucher nicht.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Johannes Meinhardt, M.B.A.
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht