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01.03.2022 | Erbrecht:
Anspruch der Erben gegenüber dem Betreuer eines verstorbenen Erblassers auf Herausgabe des Vermögens und Rechnungslegung
Das Saarländische Oberlandesgericht Saarbrücken hatte in der Entscheidung vom 17.12.2021 (Az.: 5 O 42/21) folgenden Sachverhalt zu entscheiden: Der Beklagte war der gesetzliche Betreuer des Erblassers. Die Betreuung endete mit dem Tod des Erblassers. Der Kläger, ein Mitglied der Erbengemeinschaft nach dem Erblasser, verlangte von dem Beklagten die Herausgabe des Nachlasses an die Erbengemeinschaft und Rechnungslegung über die Tätigkeit als Betreuer. Das Oberlandesgericht stellte fest, dass dem Kläger als Mitglied der Erbengemeinschaft ein Anspruch auf Herausgabe des Vermögens und Auskunft über den Bestand und Verbleib des Nachlasses zusteht, der gegenüber der Erbengemeinschaft erfüllt werden muss. Denn grundsätzlich besteht nach § 1890 BGB i. V. m. § 1908 i Abs. 1 Satz 1 BGB nach Beendigung der Betreuung ein Anspruch des Betreuten auf Vermögensherausgabe und Rechnungslegung über die Verwaltung. Nach dem Tod des Betreuten geht dieser Anspruch auf die Erben über. Das Oberlandesgericht stellt klar, dass diese Verpflichtung nicht nur gegenüber dem Betreuungsgericht, sondern auch gegenüber den Erben des Betreuten besteht. Zusätzlich stellt das Oberlandesgericht auch fest, dass der Erbengemeinschaft auch ein Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung über die Geschäfte zusteht, die der Betreuer als Miterbe nach Beendigung der Betreuung für den Nachlass getätigt hat. Von den Betreuern wird in der Regel vertreten, sie seien nach Beendigung des Amtes nur gegenüber dem Betreuungsgericht, aber nicht gegenüber den Erben zur Rechnungslegung verpflichtet. Diese Ansicht widerspricht nun eindeutig der Entscheidung des Oberlandesgerichtes Saarbrücken. Betreuer haben nun zukünftig diese Rechnungslegungspflicht zu beachten, wobei darauf hinzuweisen ist, dass diese Pflicht auch für Betreuer gilt, die als nahe Angehörige als sog.“ befreite Betreuer“ von der jährlichen Rechnungslegungspflicht befreit werden und nur alle zwei Jahre eine Vermögensübersicht vorlegen müssen. Für die Erben des Betreuten eröffnet sich daher die Möglichkeit, relativ zügig und unkompliziert an derartige Auskünfte zu gelangen.
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Dr. Norbert Gieseler
Rechtsanwalt
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