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14.01.2019 | Arbeitsrecht:
ARBEITSVERTRAGLICHE AUSSCHLUSSFRIST – HEMMUNG WEGEN VERGLEICHSVERHANDLUNGEN
Arbeitsvertragliche Ausschlussfristen sind insbesondere für Arbeitgeber sehr empfehlenswert und vom Grundsatz her nach wie vor zulässig.
Im Regelfall sind derartige Vertragsklauseln zweistufig, das heißt die Parteien müssen zunächst innerhalb einer bestimmten Frist die Ansprüche in Textform geltend machen und im Falle der Ablehnung bzw. fehlender Reaktion des Anspruchsgegners ist dann innerhalb einer weiteren Frist Klage zu erheben.
Nun hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 20.06.2018 – 5 AZR 262/17 (Vorinstanz Landesarbeitsgericht Nürnberg, Urteil vom 09.05.2017 – 7 Sa 560/16) entschieden, dass dann wenn innerhalb der laufenden Fristen vorgerichtliche Vergleichsverhandlungen geführt werden, die Verjährung gehemmt ist, so wie dies auch im Falle der gesetzlichen Verjährung gilt. Dies war bislang strittig.
Wenn man sich erfolgreich auf eine Ausschlussfrist berufen will, so ist daher dringend zu raten, auf etwaige Aufforderungsschreiben gar nicht zu reagieren oder ablehnend, da die Rechtsprechung zur Verjährungshemmung gemäß § 203 BGB sehr großzügig ist. Es genügt oft schon, dass man auf das Schreiben reagiert und nicht gänzlich ablehnt, um ein Verhandeln im Sinne des § 203 BGB anzunehmen.
Christian Prauser
Fachanwalt für Arbeitsrecht