15.10.2021 | Arbeitsrecht:
Mit Urteil vom 27.04.2021 – 9 AZR 262/20 – hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass ein Arbeitgeber den Zeugnisanspruch eines Arbeitnehmers regelmäßig nicht dadurch erfüllt, dass er Leistung und Verhalten des Arbeitnehmers im Arbeitsverhältnis in einer an ein Schulzeugnis angelehnten tabellarischen Darstellungsform beurteilt.
Vielmehr sei es nach § 109 GewO erforderlich, dass eine Beurteilung des Arbeitnehmers regelmäßig nur durch ein im Fließtext formuliertes Arbeitszeugnis angemessen herausgestellt werden kann.
Der Arbeitgeber hatte in dem entschiedenen Fall zur Bewertung der Leistungen und des Verhaltens des Arbeitnehmers eine Tabelle mit einer Reihe von Bewertungskriterien erstellt und diese dann wie bei einer Zeugniserteilung mit einer Note bewertet.
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Christian Prauser
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
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