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23.12.2021 | Erbrecht/Steuerrecht:
Auch Erbfälle ab dem 01.07.2016 unterliegen der Erbschaftssteuer, so dass eine Erbschaftssteuerpause beim Erwerb vom Privatvermögen nicht vorliegt
Mit großer Spannung wurde die Mitteilung des Bundesfinanzhofs vom 11.11.2021 erwartet, in dem das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 06.05.2021 (Az.: II R 1/19) bestätigt wurde. Mit Spannung wurde diese Entscheidung erwartet, da insbesondere infrage gestellt wurde, ob der Gesetzgeber im November 2016 erbschaftssteuerliche Regelungen rückwirkend ab dem 01.07.2016 in Kraft setzen konnte. Auslöser des Streits war das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17.12.2014. Dieses hatte entschieden, dass das damals gültige Erbschaftssteuerrecht zwar verfassungswidrig war, trotzdem aber bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber weiter angewandt werden kann. Der Gesetzgeber wurde verpflichtet, bis spätestens zum 30.06.2016 eine neu Regelung zu schaffen. Der dem Urteil zugrundeliegenden Erbfall war am 28.09.2016. An diesem Tag verstarb die Tante des Klägers, die dem Kläger ausschließlich Privatvermögen vererbte. Zu diesem Zeitpunkt war das Gesetzgebungsverfahren zur Änderung der Erbschaftssteuer noch nicht abgeschlossen, aber die vom Verfassungsgericht gesetzte Frist zum 30.06.2016 abgelaufen. Deswegen vertrat der Kläger die Auffassung, sein Erwerb unterliege nicht der Erbschaftssteuer, die Rückwirkung der Neuregelung sei unzulässig und die Neuregelung damit verfassungswidrig. Der BFH sah dies anders. Da das Bundesverfassungsgericht festgelegt hatte, das bisherige Recht sei bis zu einer Neuregelung weiter anwendbar, sei die Festsetzung der Erbschaftssteuer für das erworbene Privatvermögen auf Grundlage der bestehenden Bestimmung rechtmäßig gewesen. Der Gesetzgeber habe lediglich die Besteuerung des Erwerbs vom Betriebsvermögen neu geregelt. Nicht geändert hat sich, die Regelung beim Erwerb vom Privatvermögen – wie im Falle des Klägers. Deshalb konnte der BGH auch offenlassen, ob die 2016 geänderten großzügigen Regelungen zum Erwerb vom Betriebsvermögen verfassungskonform sind. Sie spielten im vorliegenden Rechtsstreit keine Rolle.
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Dr. Norbert Gieseler
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
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