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20.02.2020 | Arbeitsrecht:

AUSSCHLUSS­FRISTEN ZUR GELTENMACHUNG VON ANSPRÜCHEN IN ARBEITSVERTRÄGEN

Grundsätzlich gilt nach wie vor, dass man wirksam Ausschlussfristen in Arbeitsverträgen vereinbaren kann.

Das Bundesarbeitsgericht hat allerdings nunmehr mit Urteil vom 28.08.2019 – 5 AZR 425/18 – nochmals entschieden, dass Ausschlussfristen, die an die Entstehung des Anspruchs oder an die Beendigung des Arbeitsverhältnisses anknüpfen, unwirksam sind:

Ausschlussfristen zur Geltendmachung von Ansprüchen in Arbeitsverträgen sind nach wie vor zulässig, wenn Anknüpfungspunkt des Beginns der Ausschlussfrist die Fälligkeit des Anspruchs ist.

In der oben genannten Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht nun nochmals klargestellt, dass es unzulässig ist, auf das Entstehen des Anspruchs abzustellen. Dies würde nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts zu einer unangemessenen Benachteiligung des Vertragspartners führen, da es unerheblich wäre, ob die Ansprüche zu diesem Zeitpunkt erkennbar und durchsetzbar sind.

Ebenfalls unwirksam ist eine Klausel, wonach der Lauf der Ausschlussfrist an die Beendigung des Arbeitsverhältnisses anknüpft. Dies führe nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ebenfalls zu einer unangemessenen Benachteiligung. Begründet wird dies damit, dass die von der Rechtsprechung anerkannte Ausschlussfrist von drei Monaten durch diese Regelung verkürzt werden könnte, nämlich dann, wenn der Anspruch erst nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig wird.

 

Christian Prauser
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

 

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