mgup-logo-40-2mgup-logo-40-2mgup-logo-40-2mgup-logo-40-2
  • Home
  • Anwälte
    • Dr. Norbert Gieseler
    • Johannes Meinhardt, M.B.A.
    • Nicola Scholz-Recht
    • Christian Prauser
    • Alexander Göhrmann
    • Dr. Stephan Lodde
    • Dr. Cornelius Held
    • Christina Elpers
    • Kerstin Gieseler
    • Max Müller
    • Kirstin Böhm
    • Prof. Dr. Tobias Huep
  • Kompetenzen
    • Arbeitsrecht
    • Bankrecht
    • Bau- und Architektenrecht
    • Bausparkassenrecht
    • Erbrecht
    • Gesellschaftsrecht
    • Gewerblicher Rechtsschutz
    • Handelsrecht
    • Insolvenzrecht
    • Kapitalmarktrecht
    • Kreditrecht
    • Markenrecht
    • Patentrecht
    • Presserecht
    • Steuerrecht
    • Steuerstrafrecht
    • Stiftungsrecht
    • Unternehmensnachfolge
    • Urheberrecht
    • Versicherungsrecht
    • Vertragsrecht
    • Wettbewerbsrecht
  • Banken
  • Unternehmen
  • Privatpersonen
  • Karriere
    • Rechtsanwälte
    • Rechtsreferendare
    • RA-Fachangestellte
  • Aktuelles
Bankrecht Nürnberg
Widerrufsjoker 3.0 durch EUGH-Urteil in Sachen C-66/19
26. März 2020
Bankrecht Nürnberg
Update zum EUGH-Urteil C-66/19
17. April 2020
Bankrecht

Wirtschaftskanzlei Nürnberg Header Aktuelles Zeichen Verständliche
Schriftsätze
Konkrete
Empfehlungen

 

 

01.04.2020 | Bank- und Kapitalmarkt­recht:

BANKEN DÜRFEN EIN BEARBEITUNGS­ENTGELT FÜR DIE KREDITVERTRAGS­VERHANDLUNGEN VERLANGEN

Das Oberlandesgericht Nürnberg hat sich im Urteil vom 17.03.2020 ausführlich und umfassend mit der Frage der Zulässigkeit von sogenannten „breaking-up-fees“, d. h. Bearbeitungsgebühren für die Kreditprüfung und die Zeit der Kreditverhandlungen befasst.

Vermehrt vereinbaren Banken mit ihren Kunden zu Beginn von größeren Kreditvertragsverhandlungen ein fixes Bearbeitungsentgelt, das nur dann fällig wird, wenn die geplante Finanzierung aus einem Grund nicht zustande kommt, den die Bank nicht zu vertreten hat.

Anders als bei den klassischen Bearbeitungsgebühren für Unternehmenskredite, deren Rechtsmäßigkeit der BGH grundsätzlich verneint hat, wird in diesen Fällen die Kreditprüfung und der Aufwand der Kreditverhandlungen nach vorheriger gesonderter Vereinbarung bepreist. Das Bearbeitungsentgelt wird jedoch nur in den Fällen fällig, in denen der Kreditvertrag später nicht zustande kommt und dies nicht von der Bank zu vertreten ist.

Hiergegen wird immer wieder eingewandt, dass ein solches Bearbeitungsentgelt gegen die AGB-rechtlichen Vorschriften der §§ 305 ff. BGB verstoßen würde.

Zwar dürfte es sich bei solchen Vereinbarungen in der Regel um Allgemeine Geschäftsbedingungen handeln; doch sind diese zulässig!

Die Bank weicht nicht von einem gesetzlichen Leitbild ab, da anders als nach Kreditvertragsabschluss der Bank ein Zins nicht zusteht. Es handelt sich auch nicht um die Pauschalierung eines Schadensersatzanspruches, da die Nichtabnahmegebühr nicht an ein Fehlverhalten des Kunden anknüpft, sondern ein Entgelt für entstandenen Zeit- und Arbeitsaufwand ist, sofern und sobald der Kunde die weiteren Vertragsverhandlungen – aus welchen Gründen auch immer – abbricht.

Durch eine solche Vereinbarung wird der Unternehmer nicht unangemessen benachteiligt.

Die „breaking-up-fee“ kann auch dann verlangt werden, wenn die Bank im Rahmen der Vertragsverhandlungen mehrfach Änderungswünschen des Kunden zustimmt, aber irgendwann auf weitere Kunden(-änderungs-)Wünsche nicht mehr einzugehen bereit ist oder diese von einer erhöhten Bearbeitungsgebühr abhängig machen will.

Während das Landgericht Nürnberg-Fürth die Zulässigkeit einer „breaking-up-fee“ noch im Allgemeinen, sowie die Berechtigung im Besonderen verneint hatte, hat das Oberlandesgericht Nürnberg mit Urteil vom 17.03.2020 im Verfahren 14 U 189/19 mit ausführlicher Begründung nach umfassender Prüfung die grundsätzliche Zulässigkeit dieses Vorgehens bejaht und der von uns vertretenen Bank den vereinbarten Betrag zugesprochen.

 

Johannes Meinhardt, M.B.A.
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

 

Übersicht Aktuelles

 

Related posts

Bankrecht Nürnberg

Bankrecht Nürnberg

16. Mai 2022

Musterfeststellungsklage über gekündigte Prämiensparverträge


Read more
Bankrecht Nürnberg

Bankrecht Nürnberg

4. Mai 2022

LG Stuttgart: Bankseitig angekündigte Kontokündigung nach verlangter Gebührenerstattung nicht wettbewerbswidrig


Read more
Aktuelles Vertragsrecht Icon
29. April 2022

Wer weiß wie der BGH entscheiden wird: DER PLATOW Brief


Read more
Kanzlei für Wirtschaftsrecht

Meinhardt, Gieseler & Partner mbB
Kanzlei für Wirtschaftsrecht
Rathenauplatz 4–8
90489 Nürnberg

T 0911 580 560-0
F 0911 580 560-99
kanzlei@mgup.de

  • Home
  • Anwälte
  • Kompetenzen
  • Banken
  • Unternehmen
  • Privatpersonen
  • Karriere
  • Aktuelles
  • Kontakt
  • Impressum
  • Datenschutz
  • Cookie-Richtlinie (EU)
  • LinkedIn
  • xing
© 2022 Meinhardt, Gieseler & Partner mbB
  •  

  •  

  •  

  •  

Cookie-Zustimmung verwalten
Wir verwenden Cookies, um unsere Website und unseren Service zu optimieren.
Funktional Immer aktiv
Die technische Speicherung oder der Zugang ist unbedingt erforderlich für den rechtmäßigen Zweck, die Nutzung eines bestimmten Dienstes zu ermöglichen, der vom Teilnehmer oder Nutzer ausdrücklich gewünscht wird, oder für den alleinigen Zweck, die Übertragung einer Nachricht über ein elektronisches Kommunikationsnetz durchzuführen.
Vorlieben
Die technische Speicherung oder der Zugriff ist für den rechtmäßigen Zweck der Speicherung von Präferenzen erforderlich, die nicht vom Abonnenten oder Benutzer angefordert wurden.
Statistiken
Die technische Speicherung oder der Zugriff, der ausschließlich zu statistischen Zwecken erfolgt. Die technische Speicherung oder der Zugriff, der ausschließlich zu anonymen statistischen Zwecken verwendet wird. Ohne eine Vorladung, die freiwillige Zustimmung deines Internetdienstanbieters oder zusätzliche Aufzeichnungen von Dritten können die zu diesem Zweck gespeicherten oder abgerufenen Informationen allein in der Regel nicht dazu verwendet werden, dich zu identifizieren.
Marketing
Die technische Speicherung oder der Zugriff ist erforderlich, um Nutzerprofile zu erstellen, um Werbung zu versenden oder um den Nutzer auf einer Website oder über mehrere Websites hinweg zu ähnlichen Marketingzwecken zu verfolgen.
Optionen verwalten Verwalten von Dienstleistungen Anbieter verwalten Lese mehr über diese Zwecke
Einstellungen anzeigen
{title} {title} {title}