Widerrufsjoker 3.0 durch EUGH-Urteil in Sachen C-66/19
26. März 2020Update zum EUGH-Urteil C-66/19
17. April 2020
01.04.2020 | Bank- und Kapitalmarktrecht:
BANKEN DÜRFEN EIN BEARBEITUNGSENTGELT FÜR DIE KREDITVERTRAGSVERHANDLUNGEN VERLANGEN
Das Oberlandesgericht Nürnberg hat sich im Urteil vom 17.03.2020 ausführlich und umfassend mit der Frage der Zulässigkeit von sogenannten „breaking-up-fees“, d. h. Bearbeitungsgebühren für die Kreditprüfung und die Zeit der Kreditverhandlungen befasst.
Vermehrt vereinbaren Banken mit ihren Kunden zu Beginn von größeren Kreditvertragsverhandlungen ein fixes Bearbeitungsentgelt, das nur dann fällig wird, wenn die geplante Finanzierung aus einem Grund nicht zustande kommt, den die Bank nicht zu vertreten hat.
Anders als bei den klassischen Bearbeitungsgebühren für Unternehmenskredite, deren Rechtsmäßigkeit der BGH grundsätzlich verneint hat, wird in diesen Fällen die Kreditprüfung und der Aufwand der Kreditverhandlungen nach vorheriger gesonderter Vereinbarung bepreist. Das Bearbeitungsentgelt wird jedoch nur in den Fällen fällig, in denen der Kreditvertrag später nicht zustande kommt und dies nicht von der Bank zu vertreten ist.
Hiergegen wird immer wieder eingewandt, dass ein solches Bearbeitungsentgelt gegen die AGB-rechtlichen Vorschriften der §§ 305 ff. BGB verstoßen würde.
Zwar dürfte es sich bei solchen Vereinbarungen in der Regel um Allgemeine Geschäftsbedingungen handeln; doch sind diese zulässig!
Die Bank weicht nicht von einem gesetzlichen Leitbild ab, da anders als nach Kreditvertragsabschluss der Bank ein Zins nicht zusteht. Es handelt sich auch nicht um die Pauschalierung eines Schadensersatzanspruches, da die Nichtabnahmegebühr nicht an ein Fehlverhalten des Kunden anknüpft, sondern ein Entgelt für entstandenen Zeit- und Arbeitsaufwand ist, sofern und sobald der Kunde die weiteren Vertragsverhandlungen – aus welchen Gründen auch immer – abbricht.
Durch eine solche Vereinbarung wird der Unternehmer nicht unangemessen benachteiligt.
Die „breaking-up-fee“ kann auch dann verlangt werden, wenn die Bank im Rahmen der Vertragsverhandlungen mehrfach Änderungswünschen des Kunden zustimmt, aber irgendwann auf weitere Kunden(-änderungs-)Wünsche nicht mehr einzugehen bereit ist oder diese von einer erhöhten Bearbeitungsgebühr abhängig machen will.
Während das Landgericht Nürnberg-Fürth die Zulässigkeit einer „breaking-up-fee“ noch im Allgemeinen, sowie die Berechtigung im Besonderen verneint hatte, hat das Oberlandesgericht Nürnberg mit Urteil vom 17.03.2020 im Verfahren 14 U 189/19 mit ausführlicher Begründung nach umfassender Prüfung die grundsätzliche Zulässigkeit dieses Vorgehens bejaht und der von uns vertretenen Bank den vereinbarten Betrag zugesprochen.
Johannes Meinhardt, M.B.A.
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht