mgup-logo-40-2mgup-logo-40-2mgup-logo-40-2mgup-logo-40-2
  • Home
  • Anwälte
    • Dr. Norbert Gieseler
    • Johannes Meinhardt, M.B.A.
    • Nicola Scholz-Recht
    • Christian Prauser
    • Alexander Göhrmann
    • Dr. Stephan Lodde
    • Dr. Cornelius Held
    • Christina Elpers
    • Kerstin Gieseler
    • Max Müller
    • Kirstin Böhm
    • Prof. Dr. Tobias Huep
    • Paul Skatulla
  • Kompetenzen
    • Arbeitsrecht
    • Bankrecht
    • Bau- und Architektenrecht
    • Bausparkassenrecht
    • Erbrecht
    • Gesellschaftsrecht
    • Gewerblicher Rechtsschutz
    • Handelsrecht
    • Insolvenzrecht
    • Kapitalmarktrecht
    • Kreditrecht
    • Markenrecht
    • Patentrecht
    • Presserecht
    • Steuerrecht
    • Steuerstrafrecht
    • Stiftungsrecht
    • Unternehmensnachfolge
    • Urheberrecht
    • Versicherungsrecht
    • Vertragsrecht
    • Wettbewerbsrecht
  • Banken
  • Unternehmen
  • Privatpersonen
  • Karriere
    • Rechtsanwälte
    • Rechtsreferendare
    • ReFa / Rechtsfachwirt
    • ReFa Ausbildung
  • Aktuelles
✕
MG&P – Meinhardt, Gieseler & Partner, Kanzlei Nürnberg Aktuelles Arbeitsrecht
Änderung der Rechtsprchung des Bundesarbeits­gerichts zu sachgrund­losen Befristungen!
18. Juni 2019
vertragsrecht
Wahlrecht des Insolvenzveralters bei gegenseitigen Verträgen
25. Juni 2019

Wirtschaftskanzlei Nürnberg Header Aktuelles Zeichen Verständliche
Schriftsätze
Konkrete
Empfehlungen

Wirtschaftskanzlei Nürnberg Header Aktuelles Zeichen Verständliche
Schriftsätze
Konkrete
Empfehlungen

 

 

19.06.2019 | Bankrecht:

BANKEN DÜRFEN FÜR BARGELDZAHLUNGEN AM SCHALTER ENTGELT VERLANGEN

Der BGH entschied in seinem aktuellen Urteil vom 18.06.2019, dass Banken Gebühren für Geldabheben am Bankschalter verlangen dürfen und eine Freipostenregelungen dabei nicht erforderlich ist.

Im Verfahren vor dem XI. Zivilsenat begehrte die Zentrale zur Bekämpfung unlauterer Wettbewerb e.V. von der beklagten Sparkasse, es zu unterlassen, in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis für Bareinzahlungen und Barabhebungen am Schalter Gebühren vorzusehen. Hierbei wollte der Kläger der Beklagten insbesondere die Verwendung von Entgeltklauseln ohne sogenannte Freipostenregelung generell verbieten lassen.

Nach der bisherigen Rechtsprechung des BGH waren Freipostenregelungen, also die Einräumung einer bestimmten Anzahl von unentgeltlichen Barein- und Barauszahlungen, erforderlich.

Diese Rechtsprechung hat der BGH nunmehr mit Urteil vom 18.06.2019 (Az. XI ZR 768/17) aufgegeben. Er entschied, dass auch Bareinzahlungen auf und Barabhebungen von einem Girokonto Zahlungsdienste (im Sinne von § 675c Abs. 3 BGB i.V.m. § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und 2 ZAG) sind und für diese gem. § 675f Abs. 5 S. 1 BGB das „vereinbarte Entgelt zu entrichten“ ist. Dieses Entgelt darf – so nun auch der BGH – auch ohne Freipostenregelung verlangt werden. Einzig die Entgelthöhe kann der richterlichen Inhaltskontrolle unterliegen.

 

 

Übersicht Aktuelles

 

Related posts

Bankrecht
26. Januar 2023

Für immer und immer … Zinsanpassung!


Read more
Bankrecht Nürnberg

Bankrecht Nürnberg

12. Januar 2023

Zustimmung zu Bankverträgen durch konkludentes Handeln?


Read more
Bankrecht Nürnberg

Bankrecht Nürnberg

21. Dezember 2022

Kein Bonuszins bei Kündigung des Bausparvertrages durch die Bausparkasse


Read more
Kanzlei für Wirtschaftsrecht

Meinhardt, Gieseler & Partner mbB
Kanzlei für Wirtschaftsrecht
Rathenauplatz 4–8
90489 Nürnberg

T 0911 580 560-0
F 0911 580 560-99
kanzlei@mgup.de

  • Home
  • Anwälte
  • Kompetenzen
  • Banken
  • Unternehmen
  • Privatpersonen
  • Karriere
  • Aktuelles
  • Kontakt
  • Impressum
  • Datenschutz
  • Cookie-Richtlinie (EU)
  • LinkedIn
  • XING
© 2023 Meinhardt, Gieseler & Partner mbB
  •  

  •  

  •  

  •  

Cookie-Zustimmung verwalten
Wir verwenden Cookies, um unsere Website und unseren Service zu optimieren.
Funktional Immer aktiv
Die technische Speicherung oder der Zugang ist unbedingt erforderlich für den rechtmäßigen Zweck, die Nutzung eines bestimmten Dienstes zu ermöglichen, der vom Teilnehmer oder Nutzer ausdrücklich gewünscht wird, oder für den alleinigen Zweck, die Übertragung einer Nachricht über ein elektronisches Kommunikationsnetz durchzuführen.
Vorlieben
Die technische Speicherung oder der Zugriff ist für den rechtmäßigen Zweck der Speicherung von Präferenzen erforderlich, die nicht vom Abonnenten oder Benutzer angefordert wurden.
Statistiken
Die technische Speicherung oder der Zugriff, der ausschließlich zu statistischen Zwecken erfolgt. Die technische Speicherung oder der Zugriff, der ausschließlich zu anonymen statistischen Zwecken verwendet wird. Ohne eine Vorladung, die freiwillige Zustimmung deines Internetdienstanbieters oder zusätzliche Aufzeichnungen von Dritten können die zu diesem Zweck gespeicherten oder abgerufenen Informationen allein in der Regel nicht dazu verwendet werden, dich zu identifizieren.
Marketing
Die technische Speicherung oder der Zugriff ist erforderlich, um Nutzerprofile zu erstellen, um Werbung zu versenden oder um den Nutzer auf einer Website oder über mehrere Websites hinweg zu ähnlichen Marketingzwecken zu verfolgen.
Optionen verwalten Dienste verwalten Anbieter verwalten Lese mehr über diese Zwecke
Einstellungen anzeigen
{title} {title} {title}