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25. Juni 2019
19.06.2019 | Bankrecht:
BANKEN DÜRFEN FÜR BARGELDZAHLUNGEN AM SCHALTER ENTGELT VERLANGEN
Der BGH entschied in seinem aktuellen Urteil vom 18.06.2019, dass Banken Gebühren für Geldabheben am Bankschalter verlangen dürfen und eine Freipostenregelungen dabei nicht erforderlich ist.
Im Verfahren vor dem XI. Zivilsenat begehrte die Zentrale zur Bekämpfung unlauterer Wettbewerb e.V. von der beklagten Sparkasse, es zu unterlassen, in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis für Bareinzahlungen und Barabhebungen am Schalter Gebühren vorzusehen. Hierbei wollte der Kläger der Beklagten insbesondere die Verwendung von Entgeltklauseln ohne sogenannte Freipostenregelung generell verbieten lassen.
Nach der bisherigen Rechtsprechung des BGH waren Freipostenregelungen, also die Einräumung einer bestimmten Anzahl von unentgeltlichen Barein- und Barauszahlungen, erforderlich.
Diese Rechtsprechung hat der BGH nunmehr mit Urteil vom 18.06.2019 (Az. XI ZR 768/17) aufgegeben. Er entschied, dass auch Bareinzahlungen auf und Barabhebungen von einem Girokonto Zahlungsdienste (im Sinne von § 675c Abs. 3 BGB i.V.m. § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und 2 ZAG) sind und für diese gem. § 675f Abs. 5 S. 1 BGB das „vereinbarte Entgelt zu entrichten“ ist. Dieses Entgelt darf – so nun auch der BGH – auch ohne Freipostenregelung verlangt werden. Einzig die Entgelthöhe kann der richterlichen Inhaltskontrolle unterliegen.