mgup-logo-40-2mgup-logo-40-2mgup-logo-40-2mgup-logo-40-2
  • Home
  • Anwälte
    • Dr. Norbert Gieseler
    • Johannes Meinhardt, M.B.A.
    • Nicola Scholz-Recht
    • Christian Prauser
    • Alexander Göhrmann
    • Dr. Stephan Lodde
    • Dr. Cornelius Held
    • Christina Elpers
    • Kerstin Gieseler
    • Max Müller
    • Kirstin Böhm
    • Prof. Dr. Tobias Huep
    • Paul Skatulla
  • Kompetenzen
    • Arbeitsrecht
    • Bankrecht
    • Bau- und Architektenrecht
    • Bausparkassenrecht
    • Erbrecht
    • Gesellschaftsrecht
    • Gewerblicher Rechtsschutz
    • Handelsrecht
    • Insolvenzrecht
    • Kapitalmarktrecht
    • Kreditrecht
    • Markenrecht
    • Patentrecht
    • Presserecht
    • Steuerrecht
    • Steuerstrafrecht
    • Stiftungsrecht
    • Unternehmensnachfolge
    • Urheberrecht
    • Versicherungsrecht
    • Vertragsrecht
    • Wettbewerbsrecht
  • Banken
  • Unternehmen
  • Privatpersonen
  • Karriere
    • Rechtsanwälte
    • Rechtsreferendare
    • ReFa / Rechtsfachwirt
    • ReFa Ausbildung
  • Aktuelles
✕
Aktuelles Gesellschaftsrecht Icon
OLG München: Kein Recht zum voraussetzungslosen Ausschluss eines Mitgesellschafters
9. Dezember 2020
Aktuelles Gesellschaftsrecht Icon
Fristenfalle bei der Anfechtung gegen GmbH-Gesellschafterbeschlüsse
11. Dezember 2020
Bankrecht Nürnberg

Bankrecht Nürnberg

Wirtschaftskanzlei Nürnberg Header Aktuelles Zeichen Verständliche
Schriftsätze
Konkrete
Empfehlungen

 

 

10.12.2020 | Bank- und Kapitalmarkt­recht:

 

Bausparkassen dürfen Bausparverträge kündigen, wenn Kunden vor langer Zeit Regelsparraten nicht bezahlt hatten

 

Sofern Verbraucher Bausparverträge abschließen, aber die monatlichen Regelsparraten nicht regelmäßig einzahlen, steht der Bausparkasse nach einer in den ABB vereinbarten Kündigungsregelung das Kündigungsrecht des gesamten Bausparvertrages zu, sobald der Bausparer nach Aufforderung zur Nachzahlung diese nicht vollständig erbringt. Streitig ist immer wieder die Frage, ob sich die Bausparkasse auf das Kündigungsrecht auch dann berufen kann, wenn die Raten vor vielen, vielen Jahren nicht oder nur teilweise bezahlt worden waren und der Kunde seit geraumer Zeit seine Vertragspflichten ordnungsgemäß und ohne (erneuten) Zahlungsverzug erfüllt.

 

Hierbei handelt es sich insbesondere um alte Bausparverträge, die hohe Darlehenszinsen von 5 % vorsehen, aber eben auch noch hohe Guthabenzinsen von 2 % oder 3 % p.a.. Da diese in den Zeiten, in denen diese Zinssätze marktgerecht waren, von den Bausparern gar nicht oder nur anteilig bespart wurden, haben die Bausparer die Hoffnung, die hohen Guthabenzinsen noch lange als Kapitalanlage vereinnahmen zu können.

 

Bereits mehrfach in diesem Jahr hat die 6. Zivilkammer beim Landgericht Nürnberg-Fürth entschieden, dass die Kündigungsregelung, die der Bausparkasse ein Kündigungsrecht bei Nicht-Zahlung der vereinbarten Regelsparraten zubilligt, rechtmäßig ist, denn die Bausparkassen hätten kaum andere Möglichkeiten, die Zahlung der Regelsparraten beim Bausparkunden einzufordern. Der Bausparkasse müsse aber das Recht zugestanden werden, sich von Altverträgen insbesondere dann zu lösen, wenn die Kunden sich nicht vertragsgemäß verhalten haben. Es komme auch nicht darauf an, ob dem Kunden die in den ABB vereinbarte Klausel bei Vertragsabschluss bewusst war, da jeder wisse, dass er sich an seine vertraglichen Verpflichtungen halten müsse.

 

Der Kündigung kann auch nicht entgegengehalten werden, dass die nicht bezahlten Raten teilweise zehn Jahre und länger zurückliegen, mithin einer Klage auf Zahlung der Raten die Einrede der Verjährung entgegengehalten werden könne. Die Einrede der Verjährung kann nur einem Zahlungsanspruch entgegengehalten werden. Vertraglich vereinbart ist hingegen ein Kündigungsrecht.

 

Der Kündigung kann auch nicht die Einrede der Verwirkung entgegengehalten werden, wenn der Bausparer seit vielen Jahren (und gegebenenfalls nach entsprechender Aufforderung der Bausparkasse) aktuell die vertraglich vereinbarten Regelsparraten in voller Höhe pünktlich erbringt. Das Rechtsinstitut der Verwirkung stellt eine Konkretisierung der Rechtsfigur von Treu und Glauben dar. Die Einrede kann nur von einem Vertragspartner erhoben werden, der sich selbst vertragsgemäß verhalten hat. Das Kündigungsrecht der Bausparkasse entsteht aber nur dann, wenn der Bausparkunde vertragswidrig seiner Verpflichtung zur Leistung der Regelsparraten nicht durchgehend nachgekommen ist. Ein Kunde, der sich selbst nicht vertragsgemäß verhalten hat, kann die Einrede der Verwirkung nicht erheben.

 

Die Berufungskammer beim Landgericht Nürnberg-Fürth hat die Revision nicht zugelassen. Das Berufungsurteil, in dem die Kündigung der Bausparkasse bestätigt wurde, ist rechtskräftig.

 

Johannes Meinhardt, M.B.A.
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

 

Übersicht Aktuelles

 

Related posts

Bankrecht
26. Januar 2023

Für immer und immer … Zinsanpassung!


Read more
Bankrecht Nürnberg

Bankrecht Nürnberg

12. Januar 2023

Zustimmung zu Bankverträgen durch konkludentes Handeln?


Read more
Bankrecht Nürnberg

Bankrecht Nürnberg

21. Dezember 2022

Kein Bonuszins bei Kündigung des Bausparvertrages durch die Bausparkasse


Read more
Kanzlei für Wirtschaftsrecht

Meinhardt, Gieseler & Partner mbB
Kanzlei für Wirtschaftsrecht
Rathenauplatz 4–8
90489 Nürnberg

T 0911 580 560-0
F 0911 580 560-99
kanzlei@mgup.de

  • Home
  • Anwälte
  • Kompetenzen
  • Banken
  • Unternehmen
  • Privatpersonen
  • Karriere
  • Aktuelles
  • Kontakt
  • Impressum
  • Datenschutz
  • Cookie-Richtlinie (EU)
  • LinkedIn
  • XING
© 2023 Meinhardt, Gieseler & Partner mbB
  •  

  •  

  •  

  •  

Cookie-Zustimmung verwalten
Wir verwenden Cookies, um unsere Website und unseren Service zu optimieren.
Funktional Immer aktiv
Die technische Speicherung oder der Zugang ist unbedingt erforderlich für den rechtmäßigen Zweck, die Nutzung eines bestimmten Dienstes zu ermöglichen, der vom Teilnehmer oder Nutzer ausdrücklich gewünscht wird, oder für den alleinigen Zweck, die Übertragung einer Nachricht über ein elektronisches Kommunikationsnetz durchzuführen.
Vorlieben
Die technische Speicherung oder der Zugriff ist für den rechtmäßigen Zweck der Speicherung von Präferenzen erforderlich, die nicht vom Abonnenten oder Benutzer angefordert wurden.
Statistiken
Die technische Speicherung oder der Zugriff, der ausschließlich zu statistischen Zwecken erfolgt. Die technische Speicherung oder der Zugriff, der ausschließlich zu anonymen statistischen Zwecken verwendet wird. Ohne eine Vorladung, die freiwillige Zustimmung deines Internetdienstanbieters oder zusätzliche Aufzeichnungen von Dritten können die zu diesem Zweck gespeicherten oder abgerufenen Informationen allein in der Regel nicht dazu verwendet werden, dich zu identifizieren.
Marketing
Die technische Speicherung oder der Zugriff ist erforderlich, um Nutzerprofile zu erstellen, um Werbung zu versenden oder um den Nutzer auf einer Website oder über mehrere Websites hinweg zu ähnlichen Marketingzwecken zu verfolgen.
Optionen verwalten Dienste verwalten Anbieter verwalten Lese mehr über diese Zwecke
Einstellungen anzeigen
{title} {title} {title}