mgup-logo-40-2mgup-logo-40-2mgup-logo-40-2mgup-logo-40-2
  • Home
  • Anwälte
    • Dr. Norbert Gieseler
    • Johannes Meinhardt, M.B.A.
    • Nicola Scholz-Recht
    • Christian Prauser
    • Alexander Göhrmann
    • Dr. Stephan Lodde
    • Dr. Cornelius Held
    • Christina Elpers
    • Kerstin Gieseler
    • Max Müller
    • Kirstin Böhm
    • Prof. Dr. Tobias Huep
    • Paul Skatulla
  • Kompetenzen
    • Arbeitsrecht
    • Bankrecht
    • Bau- und Architektenrecht
    • Bausparkassenrecht
    • Erbrecht
    • Gesellschaftsrecht
    • Gewerblicher Rechtsschutz
    • Handelsrecht
    • Insolvenzrecht
    • Kapitalmarktrecht
    • Kreditrecht
    • Markenrecht
    • Patentrecht
    • Presserecht
    • Steuerrecht
    • Steuerstrafrecht
    • Stiftungsrecht
    • Unternehmensnachfolge
    • Urheberrecht
    • Versicherungsrecht
    • Vertragsrecht
    • Wettbewerbsrecht
  • Banken
  • Unternehmen
  • Privatpersonen
  • Karriere
    • Rechtsanwälte
    • Rechtsreferendare
    • ReFa / Rechtsfachwirt
    • ReFa Ausbildung
  • Aktuelles
✕
MG&P – Meinhardt, Gieseler & Partner, Kanzlei Nürnberg Aktuelles Arbeitsrecht
Keine Verzugspauschale bei verspäteter Gehaltszahlung
13. Juni 2019
MG&P – Meinhardt, Gieseler & Partner, Kanzlei Nürnberg Aktuelles Arbeitsrecht
Änderung der Rechtsprchung des Bundesarbeits­gerichts zu sachgrund­losen Befristungen!
18. Juni 2019

Wirtschaftskanzlei Nürnberg Header Aktuelles Zeichen Verständliche
Schriftsätze
Konkrete
Empfehlungen

gesellschaftsrecht

Wirtschaftskanzlei Nürnberg Header Aktuelles Zeichen Verständliche
Schriftsätze
Konkrete
Empfehlungen

 

 

18.06.2019 | Gesellschaftsrecht:

BEDARF DIE VERFÜGUNG ÜBER GMBH-VERMÖGEN EINER GESELLSCHAFTERVERSAMMLUNG?

Der BGH entscheidet entgegen der herrschenden Meinung in der Literatur, dass § 179a AktG auf die GmbH nicht analog anwendbar ist.

In der Literatur wird die herrschende Meinung vertreten, dass auf die GmbH der § 179 a AktG analog anwendbar ist, was zur Folge hätte, dass der Geschäftsführer der GmbH, soweit er über das Vermögen der GmbH als solches oder über wesentliche Teile verfügen möchte, zuvor die Zustimmung der Gesellschafterversammlung einzuholen hat. Dies hatte in der Praxis zu erheblicher Verunsicherung geführt, da die Veräußerung von Grundstücken durch eine GmbH ohne weiteres eine solche Verfügung darstellen kann. Die Notare empfahlen daher bei derartigen Sachverhalten dem Käufer, sich die Zustimmung der Gesellschafterversammlung zu zeigen.

Nunmehr hat der BGH in einer Entscheidung vom 08.01.2019 (Az. II ZR 364/18) entschieden, dass der § 179 a AktG nicht analog Anwendung findet. Allerdings stellt der BGH klar, dass für den Fall, dass über das gesamte oder das fast gesamte Vermögen der GmbH verfügt wird und der Erwerber dies weiß oder bei sorgfältiger Betrachtung wissen müsste, aus der Treuepflicht eine entsprechende Zustimmung der Gesellschafter-versammlung herzuleiten ist.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Eine GmbH befand sich in Liquidation. Es gab zwei Gesellschafter. Ein Gesellschafter wurde zum Liquidator bestellt. Dieser Liquidator wollte nunmehr für die GmbH das gesamte Betriebsvermögen, was aus einem Grundstück bestand an einen Käufer übertragen. Der andere Gesellschafter hatte ebenfalls Interesse an diesem Grundstück und widersprach der Veräußerung. Der Liquidator veräußerte dennoch. Der andere Gesellschafter verlangte nunmehr vom Erwerber die Rückübereignung des Grundstückes an die GmbH i.L..

In der ersten Instanz kam er mit dieser Klage durch (LG Frankfurt a. d. O.). In der zweiten Instanz (OLG Brandenburg) wurde die Klage abgewiesen. Der BGH hob nunmehr das Urteil der zweiten Instanz auf und stellte fest, dass der § 179 a AktG nicht analog anwendbar sei. Dennoch könnte das Rechtsgeschäft unwirksam sein, wenn der Käufer beim Erwerb wusste oder hätte wissen müssen, dass es sich um das Gesamtvermögen oder das wesentliche Vermögen der GmbH handele. Hierüber müsse das OLG noch Feststellungen treffen.

Im Ergebnis heißt das, dass im Falle einer Veräußerung des gesamten Vermögens einer GmbH oder des wesentlichen Vermögens einer GmbH der Geschäftsführer dieser GmbH nicht vertretungsbefugt ist, soweit er nicht einen zustimmenden Beschluss der Gesellschafterversammlung zuvor einholt. Dies gilt aber nur, soweit der Käufer Kenntnisse davon hat, dass es sich um das gesamte oder wesentliche Vermögen der GmbH handelt.

Damit ist die Diskussion, ob die Übertragung von Grundstücken grundsätzlich der Zustimmung der Gesellschafterversammlung bedarf beendet. Eine solche Zustimmung ist grundsätzlich nicht erforderlich. Lediglich soweit es sich bei diesem Grundstück um das gesamte oder das ganz wesentliche Vermögen der GmbH handelt, ist eine Zustimmung erforderlich. Dies wird man in der Regel unterstellen können, wenn es das einzige Grundstück ist und keine sonstigen wesentlichen Vermögenswerte vorhanden sind. Dem Käufer wird daher nach wie vor empfohlen, sich bspw. aus den aktuellen bilanziellen Werten diesbezüglich Sicherheit zu verschaffen.

 

Dr. Norbert Gieseler
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Erbrecht

 

Übersicht Aktuelles

 

Related posts

erbrecht

erbrecht

31. Januar 2023

Ein Testamentserbe trägt das Risiko, dass das Testament unwirksam ist


Read more
Aktuelles Zivilrecht Icon
18. Januar 2023

Widerruf einer Grundstücksschenkung wegen groben Undanks


Read more
Aktuelles Vortrag Icon
28. Oktober 2022

lunch & law: Das Testament – Probleme und Lösungen


Read more
Kanzlei für Wirtschaftsrecht

Meinhardt, Gieseler & Partner mbB
Kanzlei für Wirtschaftsrecht
Rathenauplatz 4–8
90489 Nürnberg

T 0911 580 560-0
F 0911 580 560-99
kanzlei@mgup.de

  • Home
  • Anwälte
  • Kompetenzen
  • Banken
  • Unternehmen
  • Privatpersonen
  • Karriere
  • Aktuelles
  • Kontakt
  • Impressum
  • Datenschutz
  • Cookie-Richtlinie (EU)
  • LinkedIn
  • XING
© 2023 Meinhardt, Gieseler & Partner mbB
  •  

  •  

  •  

  •  

Cookie-Zustimmung verwalten
Wir verwenden Cookies, um unsere Website und unseren Service zu optimieren.
Funktional Immer aktiv
Die technische Speicherung oder der Zugang ist unbedingt erforderlich für den rechtmäßigen Zweck, die Nutzung eines bestimmten Dienstes zu ermöglichen, der vom Teilnehmer oder Nutzer ausdrücklich gewünscht wird, oder für den alleinigen Zweck, die Übertragung einer Nachricht über ein elektronisches Kommunikationsnetz durchzuführen.
Vorlieben
Die technische Speicherung oder der Zugriff ist für den rechtmäßigen Zweck der Speicherung von Präferenzen erforderlich, die nicht vom Abonnenten oder Benutzer angefordert wurden.
Statistiken
Die technische Speicherung oder der Zugriff, der ausschließlich zu statistischen Zwecken erfolgt. Die technische Speicherung oder der Zugriff, der ausschließlich zu anonymen statistischen Zwecken verwendet wird. Ohne eine Vorladung, die freiwillige Zustimmung deines Internetdienstanbieters oder zusätzliche Aufzeichnungen von Dritten können die zu diesem Zweck gespeicherten oder abgerufenen Informationen allein in der Regel nicht dazu verwendet werden, dich zu identifizieren.
Marketing
Die technische Speicherung oder der Zugriff ist erforderlich, um Nutzerprofile zu erstellen, um Werbung zu versenden oder um den Nutzer auf einer Website oder über mehrere Websites hinweg zu ähnlichen Marketingzwecken zu verfolgen.
Optionen verwalten Dienste verwalten Anbieter verwalten Lese mehr über diese Zwecke
Einstellungen anzeigen
{title} {title} {title}