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BETRIEBSRATSARBEITEN WÄHREND DER CORONA-PANDEMIE – TEMPORÄRE NEUREGELUNG IN § 129 BETRVG:
Der Gesetzgeber hat im Frühjahr diesen Jahres dringenden Handlungsbedarf gesehen, um die Betriebsratsarbeit auch während der Zeit der Pandemie zu ermöglichen. Die überwiegende Meinung in der Literatur ging davon aus, dass aufgrund der derzeitigen gesetzlichen Regelungen ein Ausweichen der Betriebsratsarbeit in digitale Formen nicht möglich sein würde. Daher wurde nun der neue § 129 BetrVG geschaffen mit folgendem Inhalt:
- Die Teilnahme an Sitzungen des Betriebsrats, Gesamtbetriebsrats, Konzernbetriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung und der Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung sowie die Beschlussfassung können mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Eine Aufzeichnung ist unzulässig. § 34 I 3 gilt mit der Maßgabe, dass die Teilnehmer ihre Anwesenheit gegenüber dem Vorsitzenden in Textform bestätigen. Gleiches gilt für die von den in S. 1 genannten Gremien gebildeten Ausschüsse.
- Für die Einigungsstelle und den Wirtschaftsausschuss gilt Absatz 1 S. 1 und 2 entsprechend.
- Versammlungen nach den §§ 42, 53 und 71 können mittels audiovisueller Einrichtungen durchgeführt werden, wenn sichergestellt ist, dass nur teilnahmeberechtigte Personen Kenntnis von dem Inhalt der Versammlung nehmen können. Eine Aufzeichnung ist unzulässig.
Insofern ist es derzeit möglich, Betriebsratsbeschlüsse in Video- und Telefonkonferenzen durchzuführen.
Wichtig – und zwar nicht nur für Betriebsräte, sondern für beide Betriebsparteien – ist allerdings, dass der Gesetzgeber diese Vorschrift im Schnellverfahren und unter dem Druck der Pandemie erlassen hat und ist daher nach derzeitigem Stand befristet bis zum 31.12.2020.
Es bleibt abzuwarten, ob das Gesetz länger gilt bzw. modifiziert wird.
Sofern keine Fortgeltung beschlossen wird, ist es im Interesse einer Rechtssicherheit ab 01.01.2021 wieder zwingend erforderlich darauf zu achten, dass die Beschlüsse wie bisher im Rahmen von Betriebsratssitzungen gefasst werden. Dies ist auch für den Arbeitgeber von erheblicher Bedeutung, da sich ansonsten insbesondere auch Betriebsvereinbarungen (z.B. Interessenausgleich, Sozialplanvereinbarungen etc.) im Nachhinein als unwirksam erweisen können.
Christian Prauser
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht