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25.10.2023 | Bank- und Kapitalmarktrecht:
Betrogener Ehepartner haftet für Darlehensrückzahlung bei gefälschter Unterschrift
Der Bankensenat beim Bundesgerichtshof hatte im September 2023 einen brisanten Fall zu entscheiden:
Ein Ehepartner, der innerfamiliär für das Geld in der Familie zuständig war, hat bei einer Darlehensaufnahme die Unterschrift des anderen Ehepartners gefälscht und die Auszahlung der Darlehensvaluta auf das gemeinsame Girokonto veranlasst. Das Geld hat er alleine verbraucht. Als die Darlehensraten nicht mehr regelmäßig bezahlt wurden, hat die Bank das Darlehen gekündigt und von beiden Eheleuten die Rückzahlung verlangt. Im Rahmen der Scheidung stellte sich das betrügerische Verhalten des handelnden Ehepartners heraus, allerdings auch dessen Vermögenslosigkeit.
Der BGH hat mit Urteil vom 28.09.2023, Az.: XI ZR 98/22 entschieden, dass der betrogene Ehepartner zur Rückzahlung der Darlehensvaluta verpflichtet ist, obwohl seine Unterschrift bei Darlehensvereinbarung gefälscht war und er (oder sie) von der Darlehensvereinbarung und der Auszahlung auf das gemeinsame Konto keine konkrete Kenntnis hatte.
Der BGH begründet dies – im Ergebnis – damit, dass ein Ehepartner, der sich während der Zeit der gemeinsamen Ehe nicht um die finanziellen Angelegenheiten kümmert, quasi seinem Ehepartner die Vollmacht erteilt, die Geldgeschäfte für beide Eheleute zu tätigen. Entsprechend muss sich der tatenlose und ahnungslose Ehepartner aber auch das Verhalten des „gemeinsamen Vertreters“ zurechnen lassen, wie wenn er diesem eine rechtsgeschäftliche Vollmacht erteilt hätte.
„Drum prüfe, wer sich ewig bindet, ob sich das Herz zum Herzen findet; der Wahn ist kurz, die Reu ist lang.“ – wie Schiller im Lied der Glocke schon beschrieben und der BGH nun für fraudulöses finanzielles Verhalten des Ex-Partners bestätigt hat.
Johannes Meinhardt, M.B.A.
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht