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04.10.2024 | Bank- und Kapitalmarktrecht:
BGH entscheidet über die Abtretbarkeit von Auskunftsansprüchen bezüglich Bankentgelten an Inkassounternehmen
(Urteil vom 24.09.2024, AZ. XI ZR 111/23)
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 24. September 2024, Az. XI ZR 111/23 über die Revision eines Inkassounternehmens hinsichtlich der Frage zur rechtlichen Zulässigkeit der Abtretbarkeit von Ansprüchen auf Auskunft über Bankentgelte entschieden.
Hintergrund:
Im Zuge der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 27. April 2021 zur Zustimmungsfiktion bei AGB-Änderungen (Az. XI ZR 26/20) haben eine Vielzahl von Verbraucher vermeintlich in nicht zulässiger Art und Weise vereinnahmte Bankentgelte von ihrem Kreditinstitut zurückgefordert. Diese Rückforderungen erfolgten unter anderem auch über sogenannte Inkassounternehmen, die sich die vermeintlichen Ansprüche des Bankkunden gegen einen bestimmten Obolus haben abtreten lassen. Da den Bankkunden oftmals die Motivation fehlte, in den ihnen von ihrem Kreditinstitut bereits übermittelten Zahlungsinformationen konkret nach den gezahlten Entgelten zu recherchieren, wurden weitestgehend aus Gründen der Bequemlichkeit Auskunftsansprüche gegenüber dem Kreditinstitut geltend gemacht. Der BGH hatte nun zu entscheiden, ob dem Inkassounternehmen, welches gegen die Bank aus abgetretenem Recht vorgeht, neben dem Verbraucher ebenfalls ein solcher Auskunftsanspruch zusteht.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs:
Der Bundesgerichtshof kam zu dem Ergebnis, dass zum Zeitpunkt der Abtretung noch bestehende Auskunftsansprüche des Kunden gegen die Bank, so beispielsweise aus dem Zahlungsdienstrecht gemäß § 675d Abs. 1 BGB, aber auch hinsichtlich spezieller Informationen nach dem EGBGB sowie dem ZKG, an das Inkassounternehmen mit abgetreten sind. Bankenseits wurde insbesondere mit § 399 BGB dahingehend argumentiert, dass die entsprechenden Auskunftsansprüche des Bankkunden einen höchstpersönlichen Gehalt haben, der der entsprechenden Abtretung entgegenstünde. Dies hat der Bundesgerichtshof verneint. Es ginge insoweit lediglich um Auskünfte im Zusammenhang mit dem Zahlungsdienstrahmenvertrag und dem Zahlungskonto und diesbezüglicher Entgelte, sodass dies keinen Rückschluss auf die persönliche Lebensgestaltung und auf personenbezogene Daten des Bankkunden erlauben würde. Auch bestünde kein schutzwürdiges Interesse der Bank, die entgeltbezogenen Informationen ausschließlich dem jeweiligen Kunden zu erteilen. Gleiches gelte auch für die entsprechenden Auskunftsansprüche des Kunden aus § 10 ZKG, sodass dies zur Konsequenz hat, dass, obwohl spezifische Eigenschaften wie die Verbrauchereigenschaft bei Inkassounternehmen nicht vorliegen, diese dennoch den Auskunftsanspruch durchsetzen können, wenn der Anspruch grundsätzlich einmal beim Bankkunden als Verbraucher entstanden ist.
Der Bundesgerichtshof hat den Rechtsstreit nunmehr wieder an das Berufungsgericht zurückverwiesen, um insbesondere noch zu klären, ob überhaupt eine gültige Abtretungserklärung vorliegt und insbesondere ob Informationspflichten möglicherweise bereits dadurch erfüllt waren, weil die Bank ihren Kunden während der Vertragslaufzeit Kontoauszüge mit den entsprechend dort aufgeführten Entgelten schon zur Verfügung gestellt hat.
Fazit:
Aufgrund der Eindeutigkeit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs steht zu befürchten, dass bei rechtswirksamer Abtretungserklärung Auskunft auch dem Inkassounternehmen, welches die Ansprüche nach Abtretung geltend macht, zu erteilen ist. Abzuwarten bleibt allerdings die Entscheidung des Bundesgerichtshof zur Frage der diesbezüglich bereits vollständigen Erfüllung, wenn entsprechende Kontoinformationen bereits zur Verfügung gestellt worden sind.
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Alexander Göhrmann
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht