31.05.2021 | Bankrecht:
Regelung in den AGB-Banken und AGB-Sparkassen sind trotz § 675g BGB voll kontrollfähig und halten einer Inhaltskontrolle nicht stand.
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sein Urteil vom 27.04.2021 zur sog. Zustimmungsfiktion (Az. XI ZR 26/20) nun schriftlich begründet. Das OLG Köln als Berufungs- und Vorinstanz hatte die Kontrollfähigkeit der beiden Regelungen in den AGB-Banken zur Zustimmungsfiktion noch mit Verweis auf § 675g BGB verneint. Diese Vorschrift verankert im Gesetz selbst die Möglichkeit einer Zustimmungsfiktion für Zahlungsdiensterahmenverträge. Dem hat sich der Bundesgerichtshof nicht angeschlossen:
Das Berufungsgericht hat bereits nicht hinreichend berücksichtigt, dass [die Regelungen] so auszulegen sind, sie erfassten nicht nur Zahlungsdiensterahmenverträge, sondern sämtliche im Rahmen der Geschäftsverbindung geschlossenen Verträge der Beklagten mit ihren Kunden wie etwa das Wertpapiergeschäft oder den Sparverkehr.
Die somit vorzunehmende Inhaltskontrolle bestehen die Klauseln nicht:
Nr.1 (2) AGB bietet eine Handhabe, unter Zuhilfenahme einer Zustimmungsfiktion im Falle einer fehlenden fristgerechten Ablehnung das Vertragsgefüge insgesamt umzugestalten. Der Verbraucher muss nicht für, sondern gegen die von der Beklagten gewünschte Vertragsänderung aktiv werden. Aus welchen Gründen (Lethargie, Desinteresse, intellektuelle Überforderung, Unbeholfenheit, Krankheit oder tatsächliches Einverständnis) er untätig bleibt, hat auf die Rechtswirkungen der Klausel keinen Einfluss. Die Klausel läuft deshalb gerade gegenüber ungewandten Verbrauchern tatsächlich auf eine einseitige, inhaltlich nicht eingegrenzte Änderungsbefugnis der Beklagten hinaus.
Sind damit Zustimmungsfiktionen grundsätzlich unzulässig? Nein, für Zahlungsdiensterahmenverträge bleibt dieser Weg offen, wenngleich solche Klauseln sehr vorsichtig formuliert werden sollten.
Dem legitimen organisatorischen Bedürfnis des Unternehmers nach einer einfachen Vertragsabwicklung kann durch eine einschränkend-konkretisierende Formulierung der Klausel Rechnung getragen werden.
Gibt es eine Art Vertrauensschutz für die Banken, die bislang auf die Wirksamkeit dieser AGB vertraut haben?
Dem Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist, soweit sich Klauseln aufgrund einer Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung als unwirksam erweisen, im Allgemeinen kein Vertrauensschutz zuzubilligen. […] Weder bei Erlass seines Urteils vom 20. Juli 2010 (XI ZR 236/07, BGHZ 186, 269 Rn. 37 ff.) noch bei Erlass seines Urteils vom 14. Mai 2019 (XI ZR 345/18, BGHZ 222, 74 Rn. 34) hatte der Senat Anlass, zur Wirksamkeit von Zustimmungsfiktionsklauseln Stellung zu nehmen, und hat dies auch nicht getan.
Für wen gilt das Urteil? Unmittelbar zur Unterlassung verurteilt wurde nur eine einzelne Bank. Diese Klauseln sollten aber generell nicht mehr verwendet werden, da die Verwendung unwirksamer AGB abmahnfähig ist.
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Dr. Cornelius Held
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
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