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12.04.2022 | Handels- und Gesellschaftsrecht:

BGH: Keine Gesellschafterklage gegen den Fremdgeschäftsführer

Mit Urteil vom 25.01.2022 – Az.: II ZR 50/20 – hat der BGH entschieden, dass ein GmbH-Gesellschafter Schadensersatzansprüche der Gesellschaft gegen den Fremdgeschäftsführer gemäß § 43 Abs. 2 GmbHG nicht im eigenen Namen geltend machen kann.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger war mit einem Minderheitsanteil an einer GmbH beteiligt, die Schweinefleisch nach Südkorea exportierte. Nachdem in der Lieferkette Forderungsausfälle zu verzeichnen waren, machte der Kläger den vormaligen Geschäftsführer der Gesellschaft für den dadurch entstandenen Schaden verantwortlich. Der insoweit in Anspruch genommene Fremdgeschäftsführer war nicht an der GmbH beteiligt.

Während das Landgericht die Klage abgewiesen hatte, hat das Berufungsgericht der Klage stattgegeben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgte der beklagte Geschäftsführer seinen Klageabweisungsantrag mit Erfolg weiter.

Anders als das Berufungsgericht lehnte der Senat die Prozessführungsbefugnis des Gesellschafters ab. Ein Vorgehen aufgrund einer sog. „actio-pro-socio“ scheidet nach Ansicht des BGH aus. Als actio-pro-socio wird die Geltendmachung eines Anspruchs aus dem Gesellschaftsverhältnis durch einen Gesellschafter im eigenen Namen gegen einen Mitgesellschafter auf Leistung an die Gesellschaft bezeichnet. Diese Befugnis wurzelt im Gesellschaftsverhältnis und ist Ausfluss des Mitgliedschaftsrechtes des Gesellschafters.
Aufgrund dieser besonderen gesellschaftsrechtlichen Beziehung kann ein Gesellschafter einen Mitgesellschafter im Interesse der Gesellschaft in Anspruch nehmen. Das Gesellschaftsverhältnis vermittelt ihm diese Befugnis aber grundsätzlich nicht gegen Personen, zu denen nur die Gesellschaft in einer Sonderrechtsbeziehung steht.

Die Zulässigkeit einer Gesellschafterklage gegen den Fremdgeschäftsführer – so der BGH weiter – lässt sich nicht mit einer treuhänderischen Sonderrechtsbeziehung oder organstreitähnlichen Binnenbeziehung zwischen Gesellschafter und Geschäftsführer begründen. Der Fremdgeschäftsführer ist als Gesellschaftsorgan allein der Gesellschaft gegenüber treuepflichtig. Eine Inanspruchnahme des Fremdgeschäftsführers im vorliegenden Fall schied damit aus, da der Geschäftsführer nicht gleichzeitig Gesellschafter war.

Seine Entscheidung begründete der BGH weiter damit, dass im Falle der alleinigen Kompetenz eines Gesellschafters zur Anspruchsdurchsetzung die Entscheidungskompetenz der Gesellschafterversammlung nach § 46 Nr. 8 GmbHG unterlaufen würde. Falls sich die Gesellschafterversammlung gegen eine Anspruchsverfolgung entscheide, könne der Minderheitsgesellschafter gegen den ablehnenden Beschluss im Wege der Anfechtungs- und Beschlussfeststellungsklage vorgehen.

Fazit:

Der Fremdgeschäftsführer muss also eine Inanspruchnahme nach § 43 GmbHG durch einen Gesellschafter allein nicht fürchten. Anders ist dies jedoch dann, wenn die Gesellschafterversammlung im Rahmen ihrer Entscheidungskompetenz beschließt, den Anspruch wegen einer Pflichtverletzung des Geschäftsführers zu verfolgen und geltend zu machen. Voraussetzung hier ist selbstverständlich dann die Erfüllung des Tatbestandes des § 43 Abs. 1-3 GmbHG, also eine schuldhafte Pflichtverletzung des Geschäftsführers für einen dadurch kausal entstandenen Schaden.

 

Christina Elpers Rechtsanwältin

Christina Elpers
Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht

 

 

 

 

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