26.01.2021 | Bankrecht:
Der Bundesgerichtshof beurteilt das Fehlverhalten von Kunden bei nicht autorisierten Zahlungen, hier die digital eingefügte Unterschrift auf einem Telefax.
Vereinfachter Sachverhalt: Das als Klägerin auftretende Unternehmen verlangte von der beklagten Bank die Stornierung von zwei Belastungsbuchungen, weil diesen keine Autorisierung der Klägerin zu Grunde lag. Was war passiert? Zwischen den Parteien war vereinbart, dass Zahlungsaufträge auch per Fax abgegeben werden können. Außerdem war geregelt, dass eine Faxanweisung von der Leiterin der Finanzbuchhaltung zusätzlich einer Originalunterschrift vom Geschäftsführer der Klägerin bedurfte. Die Aufträge der Klägerin beruhten auf einem solchen Fax. Die Unterschrift des Geschäftsführers der Klägerin war digital eingefügt und ausgedruckt worden. Die Leiterin der Finanzbuchhaltung der Klägerin meinte später, sie sei getäuscht worden und habe sich unter großem Zeitdruck gesetzt gefühlt. Die Bank führte die Auftrage aus.
Die Klägerin nahm die Beklagte gemäß § 675u S. 2 BGB auf Stornierung der Belastungsbuchungen in Anspruch, weil die Zahlungsaufträge nicht der Vereinbarung entsprächen und daher die Zahlungen nicht autorisieren könnten.
Die Klägerin blieb in den Vorinstanzen erfolglos und scheiterte nun abschließend auch vor dem Bundesgerichtshof.
Der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat ist zwar der Auffassung, dass die Zahlung nicht autorisiert war, weil die digital reproduzierte Unterschrift eben keine Originalunterschrift des Geschäftsführers sei. Die Beklagte könne allerdings der Klägerin ihren eigenen Schadensersatzanspruch aus § 675v Abs. 2 Nr. 2 BGB (heute: § 675v Abs. 3 Nr. 2b) BGB) entgegenhalten. Die Leiterin der Finanzbuchhaltung der Klägerin wusste nämlich, dass sie die vereinbarten Voraussetzungen eines Zahlungsauftrages nicht erfüllte. Dies war wiederum gemäß § 278 BGB der Klägerin zuzurechnen.
Für die Bankpraxis folgt hieraus zum einen, dass im eigenen Interesse sorgfältig geprüft werden sollte, ob ein (vermeintlicher) Zahlungsauftrag tatsächlich eine Autorisierung im Sinne des § 675u BGB darstellt. Selbst auf eine digital reproduzierte Unterschrift „hereinzufallen“ ist das Risiko der Bank. Zum anderen sind aber Gegenansprüche wie § 675 Abs. 3 BGB genau zu prüfen, weil (nur) diese Vorschrift ermöglicht, dem Kunden gegebenenfalls sein eigenes Fehlverhalten vorzuhalten.
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 17.11.2020, Az. XI ZR 294/19)
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Dr. Cornelius Held
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
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