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25.03.2020 | Gesellschaftsrecht:

BUNDESREGIERUNG BESCHLIESST MASSNAHMEN ZUR ABMILDERUNG DER FOLGEN DER CORONA-PANDEMIE

Das Bundeskabinett hat am Montag, den 20. März 2020 eine Reihe von Maßnahmen zur Abmilderung der Folgen der Pandemie für die Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft beschlossen. Das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie sieht zahlreiche Änderungen im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vor. Diese sollen zeitlich begrenzt gelten und mit Ende der derzeitigen Ausnahmesituation die Rückkehr zur bisherigen Rechtslage sichern.

Das Gesetz wird am Mittwoch 25. März 2020 im Bundestag beraten und der Bundesrat sodann in einer Sondersitzung am Freitag 27. März 2020 dieses verabschieden.
Wir werden die Ergebnisse dieser Beratungen für Sie verfolgen und darüber erneut an dieser Stelle berichten.
Zu Ihrer Information stellen wir schon jetzt die von der Bundesregierung beschlossenen Maßnahmen dar.

Zivilrecht

Im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) werden zeitlich befristet in Artikel 240 besondere Regelungen eingeführt, welche Schuldnern, die wegen der COVID-19-Pandemie ihre vertraglichen Pflichten nicht erfüllen können, die Möglichkeit einräumen, die Leistung einstweilen zu verweigern oder einzustellen, ohne dass hieran für sie nachteilige rechtliche Folgen geknüpft werden.

In Artikel 240 § 1 EGBGB wird befristet bis zum 30. Juni 2020 ein Leistungsverweigerungsrecht für Verbraucher und Kleinstunternehmen begründet, die die Ansprüche aus Dauerschuldverträgen, die vor dem 8. März 2020 geschlossen wurden, derzeit wegen der Folgen der COVID-19-Pandemie nicht erfüllen können.
Für Mietverhältnisse über Wohn- oder Gewerberäume wird das Recht der Vermieter zur Kündigung eingeschränkt. Wegen Mietschulden aus dem Zeitraum vom 1. April 2020 bis 30. Juni 2020 dürfen Vermieter das Mietverhältnis nicht kündigen, sofern die Mietschulden auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruhen. Die Verpflichtung der Mieter zur Zahlung der Miete bleibt dennoch im Grundsatz bestehen.

Für Verbraucherdarlehensverträge soll nach Artikel 240 § 3 EGBGB eine gesetzliche Stundungsregelung und eine Möglichkeit der Vertragsanpassung nach Ablauf der Stundungsfrist eingeführt werden. Flankiert wird dies von einem gesetzlichen Kündigungsschutz zugunsten des Darlehensnehmers. Dem Bundesministerium der Justiz wird die Möglichkeit eingeräumt, die Regelungen auf weitere Gruppen von Darlehensnehmern zu erstrecken.

In Artikel 240 § 4 EGBGB wird der Bundesregierung zudem die Möglichkeit eingeräumt, die genannten Maßnahmen bei einer Fortdauer der wirtschaftlichen Folgen aufgrund der COVID-19-Pandemie nach Juni 2020 im Wege einer Verordnung zu verlängern.

Insolvenzrecht

Die Insolvenzantragspflicht und die Zahlungsverbote werden bis zum 30. September 2020 ausgesetzt, es sei denn die Insolvenz beruht nicht auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie oder es besteht keine Aussicht auf die Beseitigung einer eingetretenen Zahlungsunfähigkeit. Zudem werden Anreize geschaffen, den betroffenen Unternehmen neue Liquidität zuzuführen und die Geschäftsbeziehungen zu diesen aufrecht zu erhalten.
Für einen dreimonatigen Übergangszeitraum wird auch das Recht der Gläubiger suspendiert, die Eröffnung von Insolvenzverfahren zu beantragen. Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht sowie die Regelung zum Eröffnungsgrund bei Gläubigerinsolvenzanträgen soll im Verordnungswege bis zum 31. März 2021 verlängert werden können.

Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohneigentumsrecht

Um die betroffenen Unternehmen verschiedener Rechtsformen in die Lage zu versetzen, auch bei weiterhin bestehenden Beschränkungen der Versammlungsmöglichkeiten erforderliche Beschlüsse zu fassen und handlungsfähig zu bleiben, werden vorübergehend substantielle Erleichterungen für die Durchführung von Hauptversammlungen der Aktiengesellschaft (AG), der Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA), des Versicherungsvereins a. G. (VVaG) und der Europäischen Gesellschaft (SE) sowie für Gesellschafterversammlungen der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), von General- und Vertreterversammlungen der Genossenschaft sowie von Mitgliederversammlungen von Vereinen geschaffen.
Wesentliche Aspekte der vorübergehenden Erleichterungen für die AG, KGaA und SE sind dabei die Möglichkeit, dass der Vorstand der Gesellschaft auch ohne Satzungsermächtigung eine Online-Teilnahme an der Hauptversammlung ermöglichen kann, die Möglichkeit einer präsenzlosen Hauptversammlung mit eingeschränkten Anfechtungsmöglichkeiten, die Möglichkeit der Verkürzung der Einberufungsfrist auf 21 Tage sowie die Ermächtigung für den Vorstand, auch ohne Satzungsregelung Abschlagszahlungen auf den Bilanzgewinn vorzunehmen.

Zudem wird die Möglichkeit eröffnet, eine Hauptversammlung innerhalb des Geschäftsjahres durchzuführen, das heißt, die bisherige Achtmonatsfrist wird verlängert. Für Genossenschaften und Vereine werden ebenfalls vorübergehend Erleichterungen auch ohne entsprechende Satzungsregelungen geschaffen, so die Durchführung von Versammlungen ohne physische Präsenz sowie die Beschlussfassung außerhalb von Versammlungen.

Im Übrigen werden für Genossenschaften, Vereine, Stiftungen und Wohnungseigentümergemeinschaften Regelungen für den vorübergehenden Fortbestand bestimmter Organbestellungen getroffen, sollten diese ablaufen, ohne dass neue Organmitglieder bestellt werden können.
Um die Finanzierung der Gemeinschaften der Wohnungseigentümer sicherzustellen, wird angeordnet, dass der zuletzt beschlossene Wirtschaftsplan bis zum Beschluss eines neuen Wirtschaftsplans fort gilt.
Im Umwandlungsrecht wird zudem die Frist gemäß § 17 Absatz 2 Satz 4 des Umwandlungsgesetzes auf zwölf Monate verlängert, um zu verhindern, dass aufgrund fehlender Versammlungsmöglichkeiten Umwandlungsmaßnahmen an einem Fristablauf scheitern.

Strafverfahrensrecht

In das Einführungsgesetz zur Strafprozessordnung (EGStPO) wird ein auf ein Jahr befristeter zusätzlicher Hemmungstatbestand für die Unterbrechungsfrist einer strafgerichtlichen Hauptverhandlung eingefügt, der es den Gerichten erlaubt, die Hauptverhandlung für maximal drei Monate und zehn Tage zu unterbrechen, wenn diese aufgrund von Maßnahmen zur Vermeidung der Verbreitung der COVID-19-Pandemie nicht durchgeführt werden kann.

 

Johannes Meinhardt, M.B.A.
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

 

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