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29.09.2020 | INSOLVENZRECHT:

Bundesregierung bringt Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens auf 3 Jahre auf den Weg

Die Bundesregierung will überschuldeten Selbständigen und Verbrauchern einen schnelleren Neuanfang ermöglichen und hat dazu am 01.07.2020 einen Gesetzentwurf zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens beschlossen. Danach soll das Verfahren künftig nur noch 3 anstatt 6 Jahre dauern. Die finale Anhörung zum Gesetzesentwurf zur Verkürzung der Restschuldbefreiung wird am 30.09.2020 stattfinden. Das Gesetz soll dann nach Verkündung im Bundesgesetzblatt rückwirkend zum 01.10.2020 in Kraft treten.

Mit dem geplanten Gesetz über die Verkürzung der Dauer des Restschuldbefreiungsverfahrens setzt die Bundesregierung die EU-Richtlinie 2019/1023/EU über Restrukturierung und Insolvenz um, die eine unionsweit einheitliche Entschuldungsfrist von drei Jahren für redliche, unternehmerisch tätige Schuldner vorsieht. Darüber hinaus sollen sich aber auch Verbraucher schneller entschulden können, sodass die geplante Verfahrensverkürzung auch für sie gelten soll.

Die bisherige Rechtslage:

Hat eine unternehmerisch tätige Person oder ein Verbraucher einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt, der mit einem Antrag auf Erteilung von Restschuldbefreiung verbunden ist, so kann der betreffende Antragsteller grundsätzlich nach dem Durchlaufen der sog. „Wohlverhaltensphase“ nach Ablauf von 6 Jahren Restschuldbefreiung (d.h. ein „Erlass“ der dann noch bestehenden und nicht beglichenen Schulden) erlangen, wenn der Schuldner während dieser Zeit all seinen Obliegenheiten nachgekommen ist.

Auch bisher konnte ein redlicher Schuldner diese Restschuldbefreiung schon früher – nämlich nach Ablauf von 3 Jahren – erlangen, wenn er es geschafft hat, alle Kosten des Insolvenzverfahrens zu bezahlen sowie weiter mindestens 35% der angemeldeten und festgestellten Gläubigerforderungen.

Die geplanten gesetzlichen Änderungen:

Künftig soll diese Voraussetzung wegfallen und das auf 3 Jahre verkürzte Restschuldbefreiungsverfahren allen Unternehmern und Verbrauchern offenstehen, die ihr Insolvenzverfahren ab dem 01.10.2020 beantragen. Für Insolvenzverfahren, die ab dem 17.12.2019 beantragt wurden, soll das derzeit sechsjährige Verfahren monatsweise verkürzt werden.

Darüber hinaus sollen mit dem geplanten Gesetzesentwurf die Schuldner in der sogenannten Wohlverhaltensphase stärker zur Herausgabe von erlangtem Vermögen herangezogen werden als bisher. So sieht der geplante § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO-E beispielsweise künftig ergänzend vor, dass auch Vermögen aus Schenkung zu 50% des Wertes sowie Vermögen, welches als Gewinn in einer Lotterie oder in einem anderen Spiel mit Gewinnmöglichkeiten erworben wurde zum vollen Wert an den Treuhänder herausgegeben werden müssen. Bisher regelt § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO (a.F.) lediglich die hälftige Abgabe einer (künftigen) Erbschaft an den Treuhänder.

Außerdem wird ein neuer Grund zur Versagung der Restschuldbefreiung geschaffen, wenn in der Wohlverhaltensphase unangemessene Verbindlichkeiten begründet werden.

Um eine zweite Restschuldbefreiung in verkürzter Frist nach erneuter Verschuldung zu verhindern, werde die derzeitige zehnjährige Sperrfrist auf 13 Jahre erhöht und das Restschuldbefreiungsverfahren in Wiederholungsfällen auf fünf Jahre verlängert.

Christina Elpers Rechtsanwältin

Christina Elpers
Rechtsanwältin

 

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