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Chargeback für online Glücksspiel – (Alb-)Traum oder Wirklichkeit?
Seit einigen Monaten wird auf den unterschiedlichsten Kanälen für die Möglichkeit des „Chargeback“ beim Online Glücksspiel geworben. Hierbei wird dem Glücksspieler vermittelt, dass Rückbuchungen von verlorenen Einsätzen aus Online Glücksspielen problemlos und einfach sind. Teilweise werden sogar Musterformulare im Internet hierfür zur Verfügung gestellt.
Hintergrund ist, dass nach dem Staatsvertrag zum Glückspielwesen in Deutschland (GlüStV) das Veranstalten und Vermitteln öffentlichen Online Glückspiels grundsätzlich – ohne Erlaubnis der zuständigen Behörde – verboten ist. Hierzu zählt gem. § 4 Abs. 1 S. 2 GlüStV auch die Mitwirkung an Zahlungen im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel. Etwaige Erlaubnis wurde jedoch ausschließlich im Bundesland Schleswig-Holstein erteilt.
Auf dieser Basis argumentieren nun einige Rechtsanwälte, dass bei Zahlungen über Zahlungsdienstleister wie PayPal oder via Kreditkarte das Geld zurückverlangt werden kann, bzw. Aufwendungen des Kreditinstituts nicht ausgeglichen werden müssen. Der Glückspieler bekommt demnach vermittelt, all seine Verluste durch Online Glückspiel problemlos zurückzuerhalten, da das Kreditunternehmen diese Zahlungsanweisungen aufgrund des Verbots gem. GlüStV nicht hätte durchführen dürfen.
In der Rechtsprechung finden sich hierzu bislang nur wenige Entscheidungen. Das LG München entschied mit Urteil vom 28.02.2018 (Az. 27 O 11716/17), dass das Kreditinstitut grundsätzlich einen Anspruch auf Ersatz der getätigten Aufwendungen hat. Das LG München führte hierzu aus:
„In § 4 Abs. 1 S. 2 GlüStV heißt es, dass auch die Mitwirkungen an Zahlungen im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel verboten ist. Durch die Regelung soll aber nicht in dem zwischen dem Spieler, hier dem Beklagten, und der Klägerin bestehenden Zahlungsverkehr eingegriffen werden.
[…]
Die Klägerin musste gem. §§ 675f Abs. 2 S. 1, 675o Abs. 2 BGB den Zahlungsvorgang entsprechend den Anweisungen des Beklagten ausführen. Die Klägerin konnte die Ausführungen der Zahlungen auch nicht gem. § 675o Abs. 2 BGB verweigern. § 675o Abs. 2 BGB gibt der Klägerin ein Recht, die Ausführung eines autorisierten Zahlungsauftrags abzulehnen. Es resultiert daraus keine Pflicht […].“
LG München, Urteil vom 28.02.2018 – Az. 27 O 11716/17
Das Gericht ging demnach davon aus, dass eine Pflicht zur Überprüfung der Zahlungsanweisung durch das Institut nicht besteht. Das Urteil des LG München vom 28.02.2018 wurde so auch vom OLG München mit Verfügung vom 06.02.2019 (Az. 19 U 793/18) bestätigt, woraufhin die Berufung vom Beklagten zurückgenommen wurde.
Anders entschied dagegen das AG Leverkusen mit Urteil vom 19.02.2019 (Az. 26 C 346/18), welches den Aufwendungsersatzanspruch des Kreditkartenunternehmens gegen den Glücksspieler abwies. Begründet wurde dies damit, dass es für das Kreditkartenunternehmen offensichtlich oder liquide beweisbar gewesen wäre, dass der angebliche Anspruch des Vertragsunternehmens (hier: das Online Casino) aus unerlaubtem Glücksspiel stammt. Die Zahlungen waren – so die Ausführungen des Gerichts – mit dem Merchant Category Code (MCC) 7995 gekennzeichnet, welcher für Glücksspiel steht. Das Gericht weist aufgrund dessen dem Kreditkartenunternehmen die Pflicht der Nachforschung zu, ob das streitgegenständliche Online Casino eine Erlaubnis gem. § 4 Abs. 1 S. 2 GlüStV hat oder nicht.
Eine eindeutige Rechtsprechung ist demnach bislang nicht gegeben. Es zeigt sich jedoch, dass ein Kreditinstitut im Falle von Zahlungen via Kreditkarte jedenfalls dann einen Aufwendungsersatzanspruch hat, wenn das der Zahlungsanweisung zugrundeliegende Glücksspiel für das Institut nicht offensichtlich war. Wesentlich deutlicher ist dagegen u.E. die Rechtslage im Falle von Transaktionen via Zahlungsdienstleister (wie bspw. PayPal). Ein Zusammenhang mit illegalem Glückspiel ist hierbei für das Kreditinstitut des Glücksspielers, welche lediglich eine Zahlungsanweisung an PayPal erteilt bekommt, nicht ersichtlich. Rechtsprechung hierzu gibt es bislang keine.
Kreditinstitute sollten vor diesem Hintergrund gegebenenfalls Vorkehrungen bezüglich Zahlungen im Zusammenhang mit Glückspiel treffen. Es bleibt zudem abzuwarten, wie sich die Rechtsprechung weiter entwickeln wird. Im Falle einer Rückforderung durch den Kunden ist jedoch von Rückbuchungen ohne vorherige rechtliche Prüfung abzuraten.