mgup-logo-40-2mgup-logo-40-2mgup-logo-40-2mgup-logo-40-2
  • Home
  • Anwälte
    • Dr. Norbert Gieseler
    • Johannes Meinhardt, M.B.A.
    • Nicola Scholz-Recht
    • Christian Prauser
    • Alexander Göhrmann
    • Dr. Stephan Lodde
    • Dr. Cornelius Held
    • Christina Elpers
    • Kerstin Gieseler
    • Max Müller
    • Kirstin Böhm
    • Prof. Dr. Tobias Huep
    • Paul Skatulla
  • Kompetenzen
    • Arbeitsrecht
    • Bankrecht
    • Bau- und Architektenrecht
    • Bausparkassenrecht
    • Erbrecht
    • Gesellschaftsrecht
    • Gewerblicher Rechtsschutz
    • Handelsrecht
    • Insolvenzrecht
    • Kapitalmarktrecht
    • Kreditrecht
    • Markenrecht
    • Patentrecht
    • Presserecht
    • Steuerrecht
    • Steuerstrafrecht
    • Stiftungsrecht
    • Unternehmensnachfolge
    • Urheberrecht
    • Versicherungsrecht
    • Vertragsrecht
    • Wettbewerbsrecht
  • Banken
  • Unternehmen
  • Privatpersonen
  • Karriere
    • Rechtsanwälte
    • Rechtsreferendare
    • ReFa / Rechtsfachwirt
    • ReFa Ausbildung
  • Aktuelles
✕
MG&P – Meinhardt, Gieseler & Partner, Kanzlei Nürnberg Aktuelles Steuerrecht
Haftungsrisiken beim Handeln auf einem elektronischen Marktplatz
8. November 2019
MG&P – Meinhardt, Gieseler & Partner, Kanzlei Nürnberg Aktuelles Arbeitsrecht
Elternzeit – Kürzungsmöglichkeit des Urlaubsanspruchs
27. November 2019

Wirtschaftskanzlei Nürnberg Header Aktuelles Zeichen Verständliche
Schriftsätze
Konkrete
Empfehlungen

Wirtschaftskanzlei Nürnberg Header Aktuelles Zeichen Verständliche
Schriftsätze
Konkrete
Empfehlungen

 

 

19.11.2019 | Bankrecht:

Chargeback für online Glücksspiel – (Alb-)Traum oder Wirklichkeit?

Seit einigen Monaten wird auf den unterschiedlichsten Kanälen für die Möglichkeit des „Chargeback“ beim Online Glücksspiel geworben. Hierbei wird dem Glücksspieler vermittelt, dass Rückbuchungen von verlorenen Einsätzen aus Online Glücksspielen problemlos und einfach sind. Teilweise werden sogar Musterformulare im Internet hierfür zur Verfügung gestellt.

Hintergrund ist, dass nach dem Staatsvertrag zum Glückspielwesen in Deutschland (GlüStV) das Veranstalten und Vermitteln öffentlichen Online Glückspiels grundsätzlich – ohne Erlaubnis der zuständigen Behörde – verboten ist. Hierzu zählt gem. § 4 Abs. 1 S. 2 GlüStV auch die Mitwirkung an Zahlungen im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel. Etwaige Erlaubnis wurde jedoch ausschließlich im Bundesland Schleswig-Holstein erteilt.

Auf dieser Basis argumentieren nun einige Rechtsanwälte, dass bei Zahlungen über Zahlungsdienstleister wie PayPal oder via Kreditkarte das Geld zurückverlangt werden kann, bzw. Aufwendungen des Kreditinstituts nicht ausgeglichen werden müssen. Der Glückspieler bekommt demnach vermittelt, all seine Verluste durch Online Glückspiel problemlos zurückzuerhalten, da das Kreditunternehmen diese Zahlungsanweisungen aufgrund des Verbots gem. GlüStV nicht hätte durchführen dürfen.

In der Rechtsprechung finden sich hierzu bislang nur wenige Entscheidungen. Das LG München entschied mit Urteil vom 28.02.2018 (Az. 27 O 11716/17), dass das Kreditinstitut grundsätzlich einen Anspruch auf Ersatz der getätigten Aufwendungen hat. Das LG München führte hierzu aus:

„In § 4 Abs. 1 S. 2 GlüStV heißt es, dass auch die Mitwirkungen an Zahlungen im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel verboten ist. Durch die Regelung soll aber nicht in dem zwischen dem Spieler, hier dem Beklagten, und der Klägerin bestehenden Zahlungsverkehr eingegriffen werden.
[…]
Die Klägerin musste gem. §§ 675f Abs. 2 S. 1, 675o Abs. 2 BGB den Zahlungsvorgang entsprechend den Anweisungen des Beklagten ausführen. Die Klägerin konnte die Ausführungen der Zahlungen auch nicht gem. § 675o Abs. 2 BGB verweigern. § 675o Abs. 2 BGB gibt der Klägerin ein Recht, die Ausführung eines autorisierten Zahlungsauftrags abzulehnen. Es resultiert daraus keine Pflicht […].“
LG München, Urteil vom 28.02.2018 – Az. 27 O 11716/17

Das Gericht ging demnach davon aus, dass eine Pflicht zur Überprüfung der Zahlungsanweisung durch das Institut nicht besteht. Das Urteil des LG München vom 28.02.2018 wurde so auch vom OLG München mit Verfügung vom 06.02.2019 (Az. 19 U 793/18) bestätigt, woraufhin die Berufung vom Beklagten zurückgenommen wurde.

Anders entschied dagegen das AG Leverkusen mit Urteil vom 19.02.2019 (Az. 26 C 346/18), welches den Aufwendungsersatzanspruch des Kreditkartenunternehmens gegen den Glücksspieler abwies. Begründet wurde dies damit, dass es für das Kreditkartenunternehmen offensichtlich oder liquide beweisbar gewesen wäre, dass der angebliche Anspruch des Vertragsunternehmens (hier: das Online Casino) aus unerlaubtem Glücksspiel stammt. Die Zahlungen waren – so die Ausführungen des Gerichts – mit dem Merchant Category Code (MCC) 7995 gekennzeichnet, welcher für Glücksspiel steht. Das Gericht weist aufgrund dessen dem Kreditkartenunternehmen die Pflicht der Nachforschung zu, ob das streitgegenständliche Online Casino eine Erlaubnis gem. § 4 Abs. 1 S. 2 GlüStV hat oder nicht.

Eine eindeutige Rechtsprechung ist demnach bislang nicht gegeben. Es zeigt sich jedoch, dass ein Kreditinstitut im Falle von Zahlungen via Kreditkarte jedenfalls dann einen Aufwendungsersatzanspruch hat, wenn das der Zahlungsanweisung zugrundeliegende Glücksspiel für das Institut nicht offensichtlich war. Wesentlich deutlicher ist dagegen u.E. die Rechtslage im Falle von Transaktionen via Zahlungsdienstleister (wie bspw. PayPal). Ein Zusammenhang mit illegalem Glückspiel ist hierbei für das Kreditinstitut des Glücksspielers, welche lediglich eine Zahlungsanweisung an PayPal erteilt bekommt, nicht ersichtlich. Rechtsprechung hierzu gibt es bislang keine.

Kreditinstitute sollten vor diesem Hintergrund gegebenenfalls Vorkehrungen bezüglich Zahlungen im Zusammenhang mit Glückspiel treffen. Es bleibt zudem abzuwarten, wie sich die Rechtsprechung weiter entwickeln wird. Im Falle einer Rückforderung durch den Kunden ist jedoch von Rückbuchungen ohne vorherige rechtliche Prüfung abzuraten.

 

 

Übersicht Aktuelles

 

Related posts

Bankrecht
26. Januar 2023

Für immer und immer … Zinsanpassung!


Read more
Bankrecht Nürnberg

Bankrecht Nürnberg

12. Januar 2023

Zustimmung zu Bankverträgen durch konkludentes Handeln?


Read more
Bankrecht Nürnberg

Bankrecht Nürnberg

21. Dezember 2022

Kein Bonuszins bei Kündigung des Bausparvertrages durch die Bausparkasse


Read more
Kanzlei für Wirtschaftsrecht

Meinhardt, Gieseler & Partner mbB
Kanzlei für Wirtschaftsrecht
Rathenauplatz 4–8
90489 Nürnberg

T 0911 580 560-0
F 0911 580 560-99
kanzlei@mgup.de

  • Home
  • Anwälte
  • Kompetenzen
  • Banken
  • Unternehmen
  • Privatpersonen
  • Karriere
  • Aktuelles
  • Kontakt
  • Impressum
  • Datenschutz
  • Cookie-Richtlinie (EU)
  • LinkedIn
  • XING
© 2023 Meinhardt, Gieseler & Partner mbB
  •  

  •  

  •  

  •  

Cookie-Zustimmung verwalten
Wir verwenden Cookies, um unsere Website und unseren Service zu optimieren.
Funktional Immer aktiv
Die technische Speicherung oder der Zugang ist unbedingt erforderlich für den rechtmäßigen Zweck, die Nutzung eines bestimmten Dienstes zu ermöglichen, der vom Teilnehmer oder Nutzer ausdrücklich gewünscht wird, oder für den alleinigen Zweck, die Übertragung einer Nachricht über ein elektronisches Kommunikationsnetz durchzuführen.
Vorlieben
Die technische Speicherung oder der Zugriff ist für den rechtmäßigen Zweck der Speicherung von Präferenzen erforderlich, die nicht vom Abonnenten oder Benutzer angefordert wurden.
Statistiken
Die technische Speicherung oder der Zugriff, der ausschließlich zu statistischen Zwecken erfolgt. Die technische Speicherung oder der Zugriff, der ausschließlich zu anonymen statistischen Zwecken verwendet wird. Ohne eine Vorladung, die freiwillige Zustimmung deines Internetdienstanbieters oder zusätzliche Aufzeichnungen von Dritten können die zu diesem Zweck gespeicherten oder abgerufenen Informationen allein in der Regel nicht dazu verwendet werden, dich zu identifizieren.
Marketing
Die technische Speicherung oder der Zugriff ist erforderlich, um Nutzerprofile zu erstellen, um Werbung zu versenden oder um den Nutzer auf einer Website oder über mehrere Websites hinweg zu ähnlichen Marketingzwecken zu verfolgen.
Optionen verwalten Dienste verwalten Anbieter verwalten Lese mehr über diese Zwecke
Einstellungen anzeigen
{title} {title} {title}