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28.04.2020 | Arbeitsrecht:
CROWDWORKER – SELBSTÄNDIGER ODER ARBEITNEHMER?
Crowdworker, die teilweise als moderne Freelancer bezeichnet werden, sind bislang nur selten statusrechtlich überprüft worden.
Crowdworking gilt als neue Möglichkeit, um bestimmte Aufgaben gezielt auszulagern. Sie werden auf speziellen Plattformen ausgeschrieben und die Aufgaben dann entsprechend an Dritte verteilt.
Das Landesarbeitsgericht München hat nun in einem Urteil vom 04.12.2019 – 8 Sa 146/19 – entschieden, dass Crowdworker regelmäßig keine Arbeitnehmer seien, da zumindest der der dortigen Entscheidung zugrunde liegende Vertrag keine Verpflichtung zur Arbeitsleistung begründet hatte.
Es ist noch nicht bekannt, ob die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts inzwischen rechtskräftig geworden ist.
Solange allerdings lediglich einzelne Instanzgerichte Entscheidungen fällen, werden Unsicherheiten verbleiben, insbesondere auch deswegen, weil ähnlich wie bei den freien Mitarbeitern der jeweilige Einzelfall bewertet werden muss.
Dr. Norbert Gieseler
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Erbrecht