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25. November 2024
10.02.2025 | Erbrecht:
Darf ein Erbe den Instagram-Account eines Verstorbenen nutzen?
Eine Entscheidung des OLG Oldenburg vom 30.12.2024 (Az. 13 U 116/23) löst Gestaltungsbedarf aus:
Ein Sänger und Sieger der Castingshow „Deutschland sucht den Superstar“ verstarb im Jahr 2019 und wurde von seiner Ehefrau allein beerbt. Diese nutzte seinen Instagram-Account fort, bis Meta von dem Tod erfuhr und diesen Account im Jahr 2022 in den „Gedenkzustand“ versetzte. Damit blieb der Account zwar bestehen und sichtbar, die Erbin konnte sich aber nicht mehr einloggen und über den Account auch nichts mehr verbreiten. Hiergegen klagte die Ehefrau. Das Oberlandesgericht Oldenburg gab ihr Recht.
Ein Erbe trete im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in das Vertragsverhältnis des Erblassers ein. Das Oberlandesgericht Oldenburg verwies hierbei auch auf eine Grundsatzentscheidung des BGH aus dem Jahr 2018, nach der der Anspruch auf Zugang zu einem Social-Media-Konto grundsätzlich vererbbar ist (Urteil vom 12.07.2018, Az. III ZR183/17). Mit der Erbenstellung seien sämtliche Rechte und Pflichten des Erblassers auf die Erbin übergegangen – und das umfasse neben einem passiven Anspruch auf lesende Nutzung auch den Anspruch auf aktive Nutzung von Social-Media-Portalen.
Die Entscheidung ist bislang nicht rechtskräftig. Das OLG hat die Revision zugelassen.
Dennoch sollte man die Entscheidung zum Anlass nehmen, in Vorsorgevollmachten, die in der Regel über den Tod hinaus gilt, auch dieses Thema bereits vorab gestalterisch zu regeln. Damit man die Befugnis, Social-Media-Kanäle zu nutzen, nicht zum zahnlosen Tiger verkommt, sollte dabei darauf geachtet werden, dass der Bevollmächtigte auch Kenntnis über die Zugriffsdaten erhält.
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Dr. Norbert Gieseler
Fachanwalt für Erbrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Steuerrecht