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24.05.2019 | Gesellschaftsrecht:

DER GESCHÄFTSFÜHRER EINER EINHEITS-GMBH & CO. KG KANN OHNE BETEILIGUNG DER GESELLSCHAFTER EINEN NEUEN GESCHÄFTSFÜHRER BESTELLEN

Das Kammergericht hatte in dem Beschluss vom 21.12.2018 (Az. 22 W 84/18) folgenden Sachverhalt zu entscheiden:

Bei einer Komplementär GmbH wurde mit Beschluss der Gesellschafter ein neuer Geschäftsführer bestellt. Alleinige Gesellschafterin der GmbH war die KG. Es bestand daher eine sog. Einheits-GmbH & Co. KG. Diese KG wurde bei der Beschlussfassung alleine durch die persönlich haftende Gesellschafterin, also der Komplementär GmbH und diese wiederum durch deren Geschäftsführer vertreten. Die Gesellschafter, also die Kommanditisten wurden an dem Beschluss nicht beteiligt. Das Amtsgericht Charlottenburg verweigerte die Eintragung des neuen Geschäftsführers. Diese Entscheidung hob das Kammergericht Berlin mit der oben zitierten Entscheidung auf.

Die Rechtsform der Einheits-GmbH & Co. KG ist heute allgemein anerkannt. Ziel der Einheitsgesellschaft ist es, die Verzahnungsprobleme zwischen den beiden Gesellschaften, also der Komplementär GmbH und der KG zu vermeiden. Dies gelingt dadurch, dass die Anteile der Komplementär GmbH von dem Gesamthandsvermögen der KG gehalten werden. Die Komplementär GmbH ist also eine Tochtergesellschaft der KG. Jeder Gesellschafter hält somit nur noch eine einzige Beteiligung an der KG, so dass ein Auseinanderfallen dieser Beteiligung ohne aufwendige Gleichlaufklauseln in den Gesellschaftsverträgen ausgeschlossen ist. Diese Einheitsgesellschaft bietet darüber hinaus noch weitere Vorteile, wie z. B. die Möglichkeit der formfreien Übertragung der Geschäftsanteile, die Vereinfachung der erbrechtlichen Nachfolgeregelung oder die Begründung einer umsatzsteuerlichen Organschaft. Echte Nachteile der Einheitsgesellschaft sind eigentlich nicht aufgetreten.

Teilweise wird kritisiert, dass die Gesellschafter der GmbH die KG sind, die wiederum vertreten wird durch den Geschäftsführer der Komplementär GmbH. Soweit eine abweichende Regelung im Gesellschaftsvertrag nicht vorliegt, ist dies aber der Fall. D.h., der Geschäftsführer der Komplementär GmbH kann als Vertreter der KG einen neuen Geschäftsführer bei der Komplementär GmbH bestellen, ohne, dass er die Kommanditisten hierzu befragen muss. Dies ist die gesetzliche Regel. Diese gesetzliche Regel ist aber keineswegs zwingend. Die Gesellschafter können im Gesellschaftsvertrag der KG eine abweichende Regelung treffen und die Kommanditisten (anstelle des Geschäftsführers) zur Ausübung der Stimmrechte ermächtigen.

 

Dr. Norbert Gieseler
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Erbrecht

 

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