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08.08.2019 | Gesellschaftsrecht:

DIE HAFTUNG DES FAKTISCHEN GESCHÄFTSFÜHRERS EINER GMBH

Der faktische Geschäftsführer einer GmbH haftet entsprechend den Sorgfaltspflichten eines tatsächlichen Geschäftsführers gemäß § 43 Abs. 1, Abs. 2 GmbHG, § 93 Abs. 3 AktG

Das Oberlandesgericht München hat mit Entscheidung vom 23.01.2019 (Az. 7 U 2822/17) folgenden Sachverhalt vorliegen:

Der Beklagte ist der Erbe des Prokuristen einer GmbH. Dieser Prokurist hat zwei Überweisungen von dem GmbH-Konto veranlasst und zwar eine Überweisung auf sein Privatkonto und eine Überweisung auf ein Konto einer anderen Gesellschaft, an der er beteiligt war. Überwiesen wurde insgesamt ein Betrag in Höhe von 100.000,00 EUR. Die GmbH, bei der der Prokurist beschäftigt war, befindet sich zwischenzeitlich in Liquidation. Der Liquidator nahm nunmehr die Erben des versterbenden Prokuristen auf Rückzahlung in Anspruch. Das Oberlandesgericht München gab der Klage statt und verurteilte den Erben zur Rückzahlung.

Die Frage, ob ein faktischer Geschäftsführer nach § 43 Abs. 2 GmbHG haftet, wurde vom BGH bis jetzt nicht ausdrücklich entschieden. Die Oberlandesgerichte tendierten dazu, dass wohl eine Anwendung der Vorschrift möglich ist. In der Literatur ist diese Frage umstritten.

Das Oberlandesgericht München stimmte nunmehr einer analogen Anwendung des § 43 Abs. 2 GmbHG zu. Der Senat führte hierzu aus, dass die Voraussetzungen des § 43 Abs. 2 GmbHG erfüllt seien. Die Gesellschaft müsse darlegen und beweisen, dass der Erblasser des Beklagten tatsächlich faktischer Geschäftsführer sei. Dies sei vorliegend gelungen. In diesem Falle obliegt es der Beklagtenseite nachzuweisen, dass die Überweisungen zum Wohle der Gesellschaft vorgenommen wurden. Ein solcher Beweis konnte vorliegend nicht geführt werden.

Neu an dieser Entscheidung ist die klare Anwendung des § 43 Abs. 2 GmbHG analog. Zwar muss die Gesellschaft nachweisen, dass der Andere faktischer Geschäftsführer ist, was in der Praxis aber zumindest aus Sicht der Gesellschaft in der Regel möglich ist. In diesem Falle obliegen dem faktischen Geschäftsführer die gleichen Verpflichtungen, wie dem tatsächlichen Geschäftsführer. Er muss also seine Handlungen gegenüber der GmbH rechtfertigen und nachweisen, dass diese im Wohle der Gesellschaft standen.

 

Dr. Norbert Gieseler
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Erbrecht

 

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