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05.10.2023 | Erbrecht

Die Tücken der Pflichtteilsstrafklauseln

 

Pflichtteilsstrafklauseln in einem gemeinschaftlich Testament sollen den Nachlass für den überlebenden Ehegatten möglichst ungeschmälert erhalten. Dies ist die Absicht des Testierenden. Hierbei kommt es oftmals auf die konkrete Wortwahl an.

Das Oberlandesgericht Frankfurt hatte in der Entscheidung vom 06.03.2023 (Az: 21 W 104/22) über folgenden Sachverhalt zu entscheiden: Die Erblasserin hatte mit ihrem vorverstorbenen Ehemann ein privatschriftliches gemeinschaftliches Testament errichtet. Sie hatte aus einer früheren Ehe eine Tochter. Ihr verstorbener Ehemann hatte ebenfalls aus einer früheren Ehe zwei Töchter. Die Eheleute setzten sich wechselseitig als Alleinerben ein. Weiter hieß es: „Wir gehen davon aus, dass unsere Kinder keinen Anspruch auf einen Pflichtteil nach dem Tod des erstversterbenden Elternteils erheben. Nach dem Tod des überlebenden Partners wird das Vermögen unter den Kindern (…namentlich alle drei Töchter benannt) zu gleichen Teilen aufgeteilt. Ausgenommen ist dabei das Kind, das einen Pflichtteil beansprucht und erhalten hat.“

Die Tochter der zuletzt verstorbenen Erblasserin beantragte einen Erbschein, der sie und eine der zwei Töchter des vorverstorbenen Ehemannes zu je ein Halb als Erbinnen ausweisen soll. Sie meinte, dass die weitere Tochter nicht Erbin der Erblasserin geworden sei, da sie nach dem Tod des Vaters ihren Pflichtteil geltend gemacht hat. Das Nachlassgericht hat den Erbscheinsantrag der Tochter der Erblasserin zurückgewiesen. Hiergegen wurde Beschwerde eingelegt, die vom OLG Frankfurt entschieden wurde. Auch das OLG wies die Beschwerde zurück. Gemäß der testamentarischen Schlusserbenbestimmung seien alle drei Töchter Erben zu je ein Drittel geworden. Die dritte Tochter habe ihren Erbanspruch nicht verwirkt. Nach dem Testament sollte dasjenige Kind von der Schlusserbschaft ausgenommen werden, wenn es nach dem Tod des Erstversterbenden seinen Pflichtteil beansprucht und erhalten hat. Voraussetzung für das Erlöschen der Sanktionswirkung sei somit nicht nur die Geltendmachung des Pflichtteils, sondern zusätzlich auch der Mittelabfluss vom Nachlassvermögen. Von der Tochter, die den Erbschein beantragt hat, wurde eingewandt, dass sehr wohl der Pflichtteil geltend gemacht wurde. Dieser sei aber gleich null gewesen. Auch dieses Argument half nichts.

Ein „ins Leere gehender bzw. wertloser Pflichtteil“ löse nicht die Sanktionswirkung der testamentarischen Pflichtteilsklausel aus“. Durch das zusätzliche Erfordernis des „Erhaltens“ hätten die Eheleute deutlich gemacht, dass es ihnen „um das Zusammenhalten des Nachlassvermögens, dessen Werthaltigkeit und den Schutz des überlebenden Ehegatten“ gegangen sei. Wenn die Tochter nichts aus dem Nachlass erhalten habe, sei der Nachlass nicht geschmälert und es bestehe nach dem Willen der Ehegatten kein Grund für eine Sanktion. Aus dieser Entscheidung ist zu schließen, dass man auf die Formulierung der Pflichtteilsstrafklauseln sehr großen Wert legen muss.

 

Dr. Norbert Gieseler
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Erbrecht
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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Dr. Norbert Gieseler
Rechtsanwalt
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