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05.03.2019 | Bank- und Kapitalmarktrecht:
DIE ZINSANPASSUNGSKLAUSEL ALS RISKANTE ALTLAST IN SPARVERTRÄGEN
Gerade in Altverträgen können Regelungen zur Änderung des Zinssatzes enthalten sein, die von der Rechtsprechung des BGH mittlerweile „überholt“ wurden und nun operationelle Risiken für Kreditinstitute darstellen.
Sparverträge und andere Kündigungsgelder sind fast immer variabel verzinst. Dabei kann sich die Verzinsung sowohl starr an einem Leitzins orientieren als auch von der Bank festgelegt werden. Vertragsbedingungen, die letzteres ermöglichen, sind rechtlich kompliziert und damit ein mögliches Risiko der Bank. Verbraucherschutzverbände und finanzmathematische Dienstleister interessieren sich für rechtlich problematische Klauseln, mahnen solche ab und motivieren Kunden zur „Neuberechnung“ ihres Kontos.
Grundsätzlich ist es zulässig, dass ein Vertragsteil eine vertraglich übernommene Verpflichtung selbst bestimmt – wie die Bank den gerade aktuellen variablen Zinssatz. Der gesetzliche Maßstab ist nach § 315 BGB, dass eine einseitige Anpassung nach „billigem Ermessen“ vorzunehmen ist. Für Bestimmungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen wie Sparverträgen gilt darüber hinaus, dass die, die Anpassung ermöglichende Regelung für den Kunden zumutbar sein muss – ansonsten ist die Klausel unwirksam (§ 308 Nr. 4 BGB). Der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die „Zumutbarkeit“ damit erklärt, dass die Zinsanpassungsklausel „das erforderliche Mindestmaß an Kalkulierbarkeit möglicher Zinsänderungen aufweisen“ muss (etwa Urteil vom 14. März 2017 – XI ZR 508/15 –, Rn. 18). Auf dieser Grundlage „kippte“ der Senat etwa die Klausel „Spareinlagen werden zu den von der Bank durch Aushang in den Geschäftsräumen der kontoführenden Stelle bekannt gegebenen Zinssätzen verzinst. Änderungen werden mit der Bekanntgabe wirksam.“
Für die Bankpraxis lassen sich daraus drei Konsequenzen ableiten:
Zinsanpassungsklauseln (auch) in Sparverträgen müssen klare Kriterien enthalten, wann und inwieweit die Bank den Zinssatz anpassen darf.
Verträge, die eine defizitäre Klausel enthalten, können zulasten der Bank neu berechnet werden.
Institute mit möglicherweise problematischen Altverträgen sollten die Zinsanpassungsklauseln prüfen und nötigenfalls den daraus resultierenden Risiken begegnen.
Dr. Cornelius Held
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht