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30.04.2020 | Steuerrecht:
EIN RECHTSANWALT, DER ALS EXTERNER DATENSCHUTZBEAUFTRAGTE TÄTIG IST, IST EIN GEWERBLICHER UNTERNEHMER
Der Bundesfinanzhof (BfH) hat mit Urteil vom 14.01.2020 (Az.: VIII R 27/17) folgenden Fall entschieden:
Der Kläger war im Bereich des IT-Rechts tätig. Daneben arbeitete er für verschiedene größere Unternehmen als externer Datenschutzbeauftragter. Das Finanzamt sah seine Tätigkeit als gewerblich an und setzte die gesamten Einkünfte, also auch die Einkünfte als Rechtsanwalt, als gewerbliche Einkünfte fest. Gegen die entsprechenden Steuerbescheide wurde Rechtsmittel und Klage eingereicht. Alles ohne Erfolg. Der BfH hat nunmehr Folgendes bestätigt:
Als Datenschutzbeauftragter übe der Kläger keine dem Beruf eines Rechtsanwaltes vorbehaltene Tätigkeit aus. Vielmehr werde er in einem eigenständigen, von seiner Anwaltstätigkeit abzugrenzenden Beruf tätig. Der Datenschutzbeauftragte berate in interdisziplinären Wissensgebieten. Hierfür müsse er zwar neben datenschutzrechtlichem Fachwissen auch Fachwissen in anderen Bereichen (z.B. der Informations- und Kommunikationstechnik und der Betriebswirtschaft) besitzen. Eine spezifische akademische Ausbildung muss er aber – anders als der Rechtsanwalt – nicht nachweisen. Aus diesem Grunde sei der Kläger als Datenschutzbeauftragter auch nicht in einem dem Rechtsanwalt ähnlichen Beruf tätig. Er übe keine selbstständige Tätigkeit aus.
Für die Praxis heißt das, das ein externer Datenschutzbeauftragte, soweit er Freiberufler ist, diese Tätigkeit streng von seiner freiberuflichen Tätigkeit trennen muss und als gewerbliche Einkünfte zu erfassen hat. Anderenfalls läuft er Gefahr, dass die gewerblichen Einkünfte die freiberuflichen infizieren und die Gesamteinkünfte damit als gewerblich bezeichnet werden.
Dr. Norbert Gieseler
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Erbrecht