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08.11.2022 | Datenschutzrecht:

Einbindung von Google Fonts in Websites – Abmahnwelle!

Problem:
Von Google werden Schriftarten bereitgestellt, die kostenlos auf der eigenen Website eingebunden werden können. Bei vielen Websites sind diese Google Fonts – oft unwissentlich – dynamisch eingebunden. Das hat zur Folge, dass die IP-Adresse des Users an Google in die USA übermittelt wird, damit Google dorthin die gewünschte Schriftart schicken kann. Datenschutzrechtlich ist dies ein Problem, weil die IP-Adresse ein personenbezogenes Datum im Sinne der DSGVO, die die Übermittlung personenbezogener Daten in ein Drittland, vor allem in die USA als kritisch ansieht. Google Fonts sollten deshalb unbedingt statisch auf der eigenen Website eingebunden, also auf dem eigenen Webserver gehostet werden, um dieses Problem zu vermeiden.

Nun zur Abmahnwelle und deren Hintergrund:
Das LG München hat mit Urteil vom 19.01.2022 (Az. 3 O 17493/20) dem dortigen Kläger, der eine Website mit dynamisch eingebundenen Google Fonts besucht hatte, einen Unterlassungsanspruch zugebilligt. Des Weiteren – und das ist die aktuelle Abmahnmotivation – hat das LG München dem Kläger wegen Verletzung seines Persönlichkeitsrechts einen Schadensersatzanspruch von 100,00 € zugebilligt, weil mit dem „Kontrollverlust des Klägers über ein personenbezogenes Datum [seine IP-Adresse] (…) das vom Kläger empfundene individuelle Unwohlsein“ einen Schadensersatz rechtfertige.

Nun scheinen einige User (und leider auch die von Ihnen beauftragten Anwälte) leichtes Geld zu wittern, suchen Websites auf, nur um festzustellen, ob dort Google Fonts dynamisch eingebunden sind und fordern dann Schadensersatz zwischen 100,00 € und 200,00 €. Das ist ein Betrag, der von vielen – so sicher auch das Kalkül – einfach gezahlt wird, um die Abmahnung vom Tisch zu bekommen.

Solche Abmahnungen sind rechtsmissbräuchlich und allein wegen des Rechtsmissbrauchs unbegründet. Hinzu kommt, dass nach meiner Auffassung auch das vom LG München so schön formulierte „individuelle Unwohlsein“ nicht vorliegen kann, wenn jemand gezielt nach Websites sucht, die seine IP-Adresse unzulässig verarbeiten.

Aber Vorsicht: Es kann durchaus auch in diesem Bereich berechtigte Abmahnungen geben. Man muss im Einzelfall nach (belastbaren) Anhaltspunkten suchen, um einen Rechtsmissbrauch darlegen und beweisen zu können. Nur wer umgekehrt einfach unkritisch zahlt, belohnt und befördert denjenigen, dem es nicht um den Schutz seiner Rechte geht, sondern der nur Reibach machen will.

 

Nicola Scholz-Recht
Rechtsanwältin
Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz

 

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