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27.11.2019 | Arbeitsrecht:
Elternzeit – Kürzungsmöglichkeit des Urlaubsanspruchs
In § 17 BEEG (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz) ist geregelt, dass der Arbeitgeber für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit im laufenden Jahr den Urlaubsanspruch um ein Zwölftel kürzen kann. Dies führt im Ergebnis dazu, dass der während der Elternzeit ansonsten entstehende Urlaubsanspruch wieder beseitigt wird. Urlaubsansprüche aus der Zeit davor bleiben von dieser Regelung im Übrigen unberührt.
Diese Wirkung tritt allerdings nicht automatisch ein, sondern es ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die der Arbeitgeber gegenüber der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer abgeben muss.
Nun hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 19.03.2019 – 9 AZR 495/17 – entschieden, dass der Arbeitgeber von diesem Kürzungsrecht nach § 17 Abs. 1 BEEG nur im bestehenden Arbeitsverhältnis durch Abgabe einer entsprechenden Willenserklärung Gebrauch machen kann. Er kann den Urlaub vor, während und nach dem Ende der Elternzeit kürzen, nicht jedoch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Diese Entscheidung sollte man deswegen in Erinnerung behalten, weil nicht selten Aufhebungsvereinbarungen im Zusammenhang mit dem Ende der Elternzeit getroffen werden bzw. auch oftmals seitens von Arbeitnehmern Eigenkündigungen ausgesprochen werden. Um sich dann nicht erheblichen Urlaubsabgeltungsansprüchen auszusetzen, muss zwingend noch im laufenden Arbeitsverhältnis von dem Kürzungsrecht Gebrauch gemacht werden.
Christian Prauser
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht