mgup-logo-40-2mgup-logo-40-2mgup-logo-40-2mgup-logo-40-2
  • Home
  • Anwälte
    • Dr. Norbert Gieseler
    • Johannes Meinhardt, M.B.A.
    • Nicola Scholz-Recht
    • Christian Prauser
    • Alexander Göhrmann
    • Dr. Stephan Lodde
    • Dr. Cornelius Held
    • Christina Elpers
    • Kerstin Gieseler
    • Max Müller
    • Kirstin Böhm
    • Prof. Dr. Tobias Huep
    • Paul Skatulla
  • Kompetenzen
    • Arbeitsrecht
    • Bankrecht
    • Bau- und Architektenrecht
    • Bausparkassenrecht
    • Erbrecht
    • Gesellschaftsrecht
    • Gewerblicher Rechtsschutz
    • Handelsrecht
    • Insolvenzrecht
    • Kapitalmarktrecht
    • Kreditrecht
    • Markenrecht
    • Patentrecht
    • Presserecht
    • Steuerrecht
    • Steuerstrafrecht
    • Stiftungsrecht
    • Unternehmensnachfolge
    • Urheberrecht
    • Versicherungsrecht
    • Vertragsrecht
    • Wettbewerbsrecht
  • Banken
  • Unternehmen
  • Privatpersonen
  • Karriere
    • Rechtsanwälte
    • Rechtsreferendare
    • ReFa / Rechtsfachwirt
    • ReFa Ausbildung
  • Aktuelles
✕
Bankrecht
Chargeback für online Glücksspiel – (Alb-)Traum oder Wirklichkeit?
19. November 2019
mietrecht
„Die Nadeln des Nachbarn …“
3. Dezember 2019
MG&P – Meinhardt, Gieseler & Partner, Kanzlei Nürnberg Aktuelles Arbeitsrecht

Wirtschaftskanzlei Nürnberg Header Aktuelles Zeichen Verständliche
Schriftsätze
Konkrete
Empfehlungen

 

 

27.11.2019 | Arbeitsrecht:

Elternzeit – Kürzungsmöglichkeit des Urlaubsanspruchs

In § 17 BEEG (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz) ist geregelt, dass der Arbeitgeber für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit im laufenden Jahr den Urlaubsanspruch um ein Zwölftel kürzen kann. Dies führt im Ergebnis dazu, dass der während der Elternzeit ansonsten entstehende Urlaubsanspruch wieder beseitigt wird. Urlaubsansprüche aus der Zeit davor bleiben von dieser Regelung im Übrigen unberührt.

Diese Wirkung tritt allerdings nicht automatisch ein, sondern es ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die der Arbeitgeber gegenüber der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer abgeben muss.

Nun hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 19.03.2019 – 9 AZR 495/17 – entschieden, dass der Arbeitgeber von diesem Kürzungsrecht nach § 17 Abs. 1 BEEG nur im bestehenden Arbeitsverhältnis durch Abgabe einer entsprechenden Willenserklärung Gebrauch machen kann. Er kann den Urlaub vor, während und nach dem Ende der Elternzeit kürzen, nicht jedoch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Diese Entscheidung sollte man deswegen in Erinnerung behalten, weil nicht selten Aufhebungsvereinbarungen im Zusammenhang mit dem Ende der Elternzeit getroffen werden bzw. auch oftmals seitens von Arbeitnehmern Eigenkündigungen ausgesprochen werden. Um sich dann nicht erheblichen Urlaubsabgeltungsansprüchen auszusetzen, muss zwingend noch im laufenden Arbeitsverhältnis von dem Kürzungsrecht Gebrauch gemacht werden.

 

Christian Prauser
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

 

Übersicht Aktuelles

 

Related posts

MG&P – Meinhardt, Gieseler & Partner, Kanzlei Nürnberg Aktuelles Arbeitsrecht
28. Dezember 2022

Videoaufzeichnungen und elektronische Zugangserfassungssysteme


Read more
MG&P – Meinhardt, Gieseler & Partner, Kanzlei Nürnberg Aktuelles Arbeitsrecht
21. Oktober 2022

Keine Beweislast-Erleichterungen für den Arbeitnehmer im Überstundenvergütungsprozess


Read more
MG&P – Meinhardt, Gieseler & Partner, Kanzlei Nürnberg Aktuelles Arbeitsrecht
1. August 2022

Novelliertes Nachweisgesetz – Neue Vorgaben für Arbeitgeber


Read more
Kanzlei für Wirtschaftsrecht

Meinhardt, Gieseler & Partner mbB
Kanzlei für Wirtschaftsrecht
Rathenauplatz 4–8
90489 Nürnberg

T 0911 580 560-0
F 0911 580 560-99
kanzlei@mgup.de

  • Home
  • Anwälte
  • Kompetenzen
  • Banken
  • Unternehmen
  • Privatpersonen
  • Karriere
  • Aktuelles
  • Kontakt
  • Impressum
  • Datenschutz
  • Cookie-Richtlinie (EU)
  • LinkedIn
  • XING
© 2023 Meinhardt, Gieseler & Partner mbB
  •  

  •  

  •  

  •  

Cookie-Zustimmung verwalten
Wir verwenden Cookies, um unsere Website und unseren Service zu optimieren.
Funktional Immer aktiv
Die technische Speicherung oder der Zugang ist unbedingt erforderlich für den rechtmäßigen Zweck, die Nutzung eines bestimmten Dienstes zu ermöglichen, der vom Teilnehmer oder Nutzer ausdrücklich gewünscht wird, oder für den alleinigen Zweck, die Übertragung einer Nachricht über ein elektronisches Kommunikationsnetz durchzuführen.
Vorlieben
Die technische Speicherung oder der Zugriff ist für den rechtmäßigen Zweck der Speicherung von Präferenzen erforderlich, die nicht vom Abonnenten oder Benutzer angefordert wurden.
Statistiken
Die technische Speicherung oder der Zugriff, der ausschließlich zu statistischen Zwecken erfolgt. Die technische Speicherung oder der Zugriff, der ausschließlich zu anonymen statistischen Zwecken verwendet wird. Ohne eine Vorladung, die freiwillige Zustimmung deines Internetdienstanbieters oder zusätzliche Aufzeichnungen von Dritten können die zu diesem Zweck gespeicherten oder abgerufenen Informationen allein in der Regel nicht dazu verwendet werden, dich zu identifizieren.
Marketing
Die technische Speicherung oder der Zugriff ist erforderlich, um Nutzerprofile zu erstellen, um Werbung zu versenden oder um den Nutzer auf einer Website oder über mehrere Websites hinweg zu ähnlichen Marketingzwecken zu verfolgen.
Optionen verwalten Dienste verwalten Anbieter verwalten Lese mehr über diese Zwecke
Einstellungen anzeigen
{title} {title} {title}