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04.04.2022 | Erbrecht:
Erbrechtsfalle bei kinderlosen Ehepaaren
Viele kinderlose Ehepaare gehen davon aus, dass sie sich im Todesfalle auch ohne Testament gegenseitig alleine beerben. Diese Ansicht ist ein großer Trugschluss. Ohne ein Testament tritt beim Tode des erstversterbenden Ehegatten das gesetzliche Erbrecht nach dem BGB ein. Danach gilt, dass der überlebende Ehegatte -neben den Verwandten sogenannter zweiter Ordnung oder neben Großeltern – nur als Erbe zu ein Halb zzgl. einem Viertel aus dem Zugewinnausgleich ist. Er erbt also nicht zu 100 %, sondern zu 75 %. Das bedeutet, dass der überlebende Ehegatte neben etwa noch vorhandenen Eltern und deren Abkömmlingen nur zu 75 % erbt, während 25 % der Erbschaft an diese fallen. Genau daraus entstehen sogenannte unbeliebte und auch gefürchtete Erbengemeinschaften, bei denen der überlebende Ehegatte im Zweifel mit den Geschwistern des oder der Verstorbenen sich rumschlagen muss oder mit deren Kindern oder Kindeskindern. Leben zum Beispiel weder die Eltern noch die Geschwister des Erblassers mehr, dafür aber fünf Kinder eines Geschwisterteils (Nichten und Neffen des Erblassers) sieht die gesetzliche Erbfolge in diesem Falle vor, dass der überlebende Ehegatte 75 % der Erbschaft erhält und die fünf Nichten und Neffen jeweils 5 % der Erbschaft. Zur Vermeidung dieser unbeliebten und regelrecht gefürchteten Erbengemeinschaften ist es unbedingt erforderlich, ein Testament zu errichten.
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Dr. Norbert Gieseler
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
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