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21.04.2020 | Erbrecht:
ERBSCHAFTSSTEUERBEFREIUNG FÜR FAMILIENHEIM: UNVERZÜGLICHE SELBSTNUTZUNG DURCH ERBEN BEI UMFANGREICHEN REPARATURARBEITEN
Das Finanzgericht Münster hat am 24.10.2019 (Az. 3 K 3184/17) folgenden Sachverhalt zu entscheiden:
Der Erblasser war der Vater des Erben und hat diesem u.a. eine Doppelhaushälfte vererbt. Der Sohn zog drei Jahre nach dem Versterben seines Vaters in diese Doppelhaushälfte ein und beantragte die Steuerbefreiung mit der Begründung, er sei unverzüglich in dies von seinem Vater zuvor bewohnte Doppelhaushälfte eingezogen. Ein vorheriger Einzug sei nicht möglich gewesen, da das Haus erst getrocknet werden musste. Die beauftragte Firma habe aufgrund Kapazitätsprobleme drei Jahre für die Trocknung gebraucht:
Das Finanzgericht lehnte die Steuerbefreiung ab mit der Begründung, dass der Erbe nicht unverzüglich in die vom Erblasser zuvor bewohnte Wohnung eingezogen sei.
Vererbt einer vom Erblasser selbst genutzte Immobilie an einem überlebenden Ehepartner oder ein Kind, steht diese Immobilie unter einem besonderen Schutz. Der Erwerber bleibt regelmäßig erbschaftssteuerbefreit, wenn auch der Erbe das sogenannte Familienheim nach dem Tod des Erblassers für mindestens 10 Jahre selbst bewohnt und hier nicht aus besonderen Gründen (Krankheit) zuvor auszieht.
Ein Problem entsteht regelmäßig, wenn umfangreiche Renovierungs- oder Sanierungsarbeiten anfallen.
Unverzügliches Einziehen bedeutet in der Regel, dass innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall die Immobilie bezogen werden muss. Nach Ablauf der Zeit muss der Erwerber für die Inanspruchnahme glaubhaft machen, dass eine vorherige Nutzung nicht möglich war und er die Verzögerung nicht zu vertreten habe. Die Überschreitung des sechs-Monatszeitraums kann nur unter besondere Voraussetzung als unschädlich betrachtet werden, beispielsweise beim Vorliegen gravierenden Mängel oder einem erheblichen Renovierungsbedarf.
Sollte eine Verzögerung vorliegen, so muss darauf geachtet werden, dass alles dafür getan wird, um diese Verzögerung zu vermeiden. Im vorliegenden Fall konnte der Sohn nicht nachweisen, dass es nicht durch Beauftragung anderer Unternehmungen zu einer schnelleren Sanierung des Objektes gekommen wäre.
Aus diesem Grunde wird dringend empfohlen, bei einer Überschreitung der sechs-Monatsfrist zu dokumentieren, dass man sich nach Kräften bemüht hat, diese Überschreitung möglichst kurz zu halten.
Dr. Norbert Gieseler
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
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