10.03.2022 | Arbeitsrecht:
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Entscheidung vom 18.11.2021 (2 AZR 138/21) entschieden, dass einem Arbeitgeber, der trotz weiterer Arbeitsunfähigkeitszeiten des Arbeitnehmers von mehr als 6 Wochen innerhalb eines Jahres nach Abschluss eines bereits durchgeführten BEM-Gespräches (betriebliches Eingliederungsmanagement) kein neuerliches BEM angeboten hat, im Ernstfall in einem Kündigungsrechtsstreit beweisen müsste, dass ein neuerliches BEM kein positives Ergebnis erbracht hätte, was in der Praxis sehr schwer darzulegen ist. Insofern ist insbesondere in Fällen, in denen man über eine krankheitsbedingte Kündigung nachdenkt im Zweifel ein weiteres BEM-Gespräch zu empfehlen.
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Christian Prauser
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
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