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17.03.2025 | Bank- und Kapitalmarktrecht:
Fehlende Telefonnummer rechtfertigt keinen „Widerrufsjoker“
(Urteil vom 25.2025, AZ. VIII ZR 143/24)
Am 25.02.2025, Aktenzeichen: VIII ZR 143/24, hat der BGH im Rahmen eines Pilotverfahrens entschieden, dass einem Verbraucher nahezu ein Jahr nach Kauf eines Kraftfahrzeugs im Wege des Fernabsatzes kein Recht zum Widerruf mehr zusteht.
Sachverhalt:
Der Kläger hatte als Verbraucher Anfang des Jahres 2022 ein Neufahrzeug im Wege des Fernabsatzes von der Beklagten gekauft. Die Beklagte hatte eine von der entsprechenden Musterwiderrufsbelehrung in marginalen Teilen abweichende Widerrufsbelehrung verwendet und hierbei im Rahmen der genannten Kontaktmöglichkeiten keine Telefonnummer benannt. Die Telefonnummer selbst war allerdings durch eine einfache Internetrecherche, insbesondere auf der Homepage der Beklagten, ohne Weiteres auffindbar. Circa zehn Monate nach Übergabe des Fahrzeugs hatte der klagende Verbraucher sodann den Widerruf erklärt und klagte nunmehr auf Rückzahlung des Kaufpreises nebst entsprechender Zinsen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs. Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg.
Entscheidung des BGH:
Der VIII. Zivilsenat des BGH hat die gegen die Nichtzulassung der Revision gerichtete Beschwerde zurückgewiesen. Der BGH hält die zusätzliche Angabe der Telefonnummer des Unternehmers im Rahmen der Widerrufsbelehrung nicht erforderlich. Der Inhalt der Musterwiderrufsbelehrung (nach Maßgabe der Richtlinie 2011/83/EU) gestattet insoweit keinen Rückschluss auf den notwendigen Inhalt von Widerrufsbelehrungen.
Die Nichtangabe sei für den Verbraucher auch in keiner Form verwirrend, da der Verbraucher die Telefonnummer des Unternehmens ohne Weiteres auf dessen Homepage unter der Rubrik „Kontakt“ auffinden kann und überdies dem Verbraucher weitere direkte Kommunikationsmittel, so insbesondere die Mitteilung einer Postadresse respektive auch einer E-Mail-Adresse, im Rahmen der Widerrufsbelehrung mitgeteilt wurden. Der BGH führt auch aus, dass selbst wenn von einer Unvollständigkeit der Widerrufsbelehrung im Hinblick auf die fehlende Angabe einer Telefonnummer auszugehen wäre, keine vernünftigen Zweifel daran bestehen können, dass bei richtlinienkonformer Auslegung der anzuwendenden Vorschriften die fehlende Angabe der Telefonnummer dem Anlaufen der Widerrufsfrist nicht entgegenstehen würde.
Resümee:
Der BGH verfolgt auch bei dieser Entscheidung konsequent die bisher eingeschlagene Linie, marginale Abweichungen in Widerrufsbelehrungen nicht als entscheidungserhebliches Kriterium dafür anzusehen, dem Verbraucher eine Widerrufsmöglichkeit einzuräumen, obwohl diese gemäß den grundsätzlichen Vorgaben des Gesetzgebers bereits längst verfristet wäre.
Der BGH argumentiert hier wohl durchaus pragmatisch, indem er dem absolut vernünftigen Grundsatz folgt, dass der Verbraucher durch etwaige marginale Abweichungen von den Formvorschriften nicht davon abgehalten wird, sein Widerrufsrecht auszuüben, sondern es im Ergebnis meist lediglich darum geht, durch die Ausnutzung von überbordenden Formvorschriften finanzielle Vorteile zu erzielen.
Es bleibt zu hoffen, dass der BGH an dieser Rechtsprechung grundsätzlich festhält, um einen vernünftigen Ausgleich zwischen unternehmerischer Tätigkeit und überbordender bürokratischer Vorschriften zu schaffen.
Weitere Informationen zum Bankrecht
Alexander Göhrmann
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht