mgup-logo-40-2mgup-logo-40-2mgup-logo-40-2mgup-logo-40-2
  • Home
  • Anwälte
    • Dr. Norbert Gieseler
    • Johannes Meinhardt, M.B.A.
    • Nicola Scholz-Recht
    • Christian Prauser
    • Alexander Göhrmann
    • Dr. Stephan Lodde
    • Dr. Cornelius Held
    • Christina Elpers
    • Kerstin Gieseler
    • Max Müller
    • Kirstin Böhm
    • Prof. Dr. Tobias Huep
    • Paul Skatulla
  • Kompetenzen
    • Arbeitsrecht
    • Bankrecht
    • Bau- und Architektenrecht
    • Bausparkassenrecht
    • Erbrecht
    • Gesellschaftsrecht
    • Gewerblicher Rechtsschutz
    • Handelsrecht
    • Insolvenzrecht
    • Kapitalmarktrecht
    • Kreditrecht
    • Markenrecht
    • Patentrecht
    • Presserecht
    • Steuerrecht
    • Steuerstrafrecht
    • Stiftungsrecht
    • Unternehmensnachfolge
    • Urheberrecht
    • Versicherungsrecht
    • Vertragsrecht
    • Wettbewerbsrecht
  • Banken
  • Unternehmen
  • Privatpersonen
  • Karriere
    • Rechtsanwälte
    • Rechtsreferendare
    • ReFa / Rechtsfachwirt
    • ReFa Ausbildung
  • Aktuelles
✕
vertragsrecht
Unberechtigte Nutzung einer Fotografie
12. Juli 2019
Bankrecht Nürnberg
Divergierende BGH-Ansichten zum Verjährungsbeginn
22. Juli 2019

Wirtschaftskanzlei Nürnberg Header Aktuelles Zeichen Verständliche
Schriftsätze
Konkrete
Empfehlungen

reiserecht

Wirtschaftskanzlei Nürnberg Header Aktuelles Zeichen Verständliche
Schriftsätze
Konkrete
Empfehlungen

 

 

21.07.2019 | Reiserecht:

FERIENZEIT = REISEZEIT = MEHRKOSTENERSATZ FÜR DEN IN EIGENREGIE DURCHGEFÜHRTEN ERSATZFLUG

Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 03.07.2018, Az. X ZR 96/17, festgestellt, dass es sich um eine relevante Pflichtverletzung des Reiseveranstalters handelt, wenn dieser entgegen § 6 Abs. 2 Nr. 7 BGB-InfoV (Verordnung über Informations- und Nachweispflicht nach bürgerlichem Recht) den Reisenden nicht darauf hinweist, dass dieser grundsätzlich einen Mangel der Reise anzuzeigen hat.

Zum Sachverhalt:

Die Klägerin buchte für sich und ihre Familie (Ehemann und zwei Kinder) bei der Beklagten, einer Reiseveranstalterin, eine einwöchige Pauschalreise in die Türkei zu einem Preis von 4.874,00 EUR. Der Rückflug sollte am 07.10.2014 um 20.05 Uhr in Antalya/Türkei starten und nach Frankfurt am Main gehen. Erst am Abreisetag am Flughafen in Antalya wurde der Klägerfamilie mitgeteilt, dass sich der Rückflug wegen eines technischen Problems zeitlich nach hinten auf 22.40 Uhr verschiebe und Zielort nun nicht mehr Frankfurt am Main sei, sondern Köln. Ein Bustransfer von Köln nach Frankfurt sei vorgesehen, insgesamt sollte sich dadurch aber die Ankunft um 6,5 Stunden verzögern.

Ohne den Reiseveranstalter weiter zu kontaktieren und unter Fristsetzung zur Abhilfe aufzufordern, buchte die Klägerin selbstständig einen Ersatzflug bei einer anderen Airline nach Frankfurt.

Im März 2015 meldete die Klägerin Ersatzansprüche für die Mehrkosten bei der Beklagten in Höhe von 1.235,00 EUR an.

Das Amtsgericht wies die Klage ab, auch die Berufung beim Landgericht blieb ohne Erfolg. Grund war hier nicht das verstreichen lassen der zu diesem Zeitpunkt noch geltenden einmonatigen Ausschlussfrist gemäß § 651 g Abs. 1 BGB, da es an einem entsprechenden Hinweis des Reiseveranstalters gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 7 BGB-InfoV fehlte. Allerdings sah das Landgericht es als schadhaft an, dass die Klägerin die Beklagte weder zur Abhilfe aufgefordert, noch eine diesbezügliche Frist gesetzt hatte.

Zwar hat der Bundesgerichtshof die Frage offen gelassen, ob die Beklagte über den Wortlaut von § 6 Abs. 1 Nr. 7 BGB-InfoV hinaus verpflichtet war, die Klägerin darauf hinzuweisen, dass sie die Kosten eines von ihr selbst gebuchten Rückfluges grundsätzlich nur dann ersetzt verlangen kann, wenn sie zuvor eine Frist zur Abhilfe der Beklagten gegenüber gesetzt hat. Allerdings ist es nach Auffassung des Bundesgerichtshofes relevant, dass die beklagte Reiseveranstalterin gar nicht darauf hingewiesen hat, dass die Klägerin grundsätzlich einen Mangel anzuzeigen hat. Die Beklagte muss daher nach Auffassung des Bundesgerichtshofes die Mehrkosten erstatten.

Auch wenn die Beklagte noch einen Rechtsbehelf gegen die Entscheidung des Bundesgerichtshofes einlegen kann, weil die Entscheidung durch Versäumnisurteil erging (die Beklagte war nicht erschienen), wurde eine vollständige rechtliche Prüfung vorgenommen.

Exkurs:

Ab dem 01.07.2018 gelten neue Regelungen im Pauschalreiserecht, welche sowohl für Reiseveranstalter, als auch Vermittler gelten.

Positive Änderung für den Reisenden ist hier die Verlängerung der Verjährungsfrist für Mängelansprüche von einem Monat auf zwei Jahre, § 651 j BGB.

Allerdings fallen Tagesreisen unter 500,00 EUR/p. P. nicht mehr unter das Reiserecht, ebenso nicht mehr die gewerbliche Vermarktung von Ferienwohnungen oder Ferienhäuser als Einzelleistung.

Die Reisenden sollten bei Buchung genauestens prüfen, ob es sich tatsächlich um eine Pauschalreise handelt oder nicht.

 

Kerstin Gieseler
Rechtsanwältin

 

Übersicht Aktuelles

 

Related posts

versicherungsrecht

versicherungsrecht

23. März 2022

Keine „taggenaue Berechnung“ des Schmerzensgeldes


Read more

Wirtschaftskanzlei Nürnberg Header Aktuelles Zeichen Verständliche
Schriftsätze
Konkrete
Empfehlungen
3. Dezember 2020

Keine fiktive Abrechnung auf Neuwagenbasis


Read more

Wirtschaftskanzlei Nürnberg Header Aktuelles Zeichen Verständliche
Schriftsätze
Konkrete
Empfehlungen
24. September 2020

Gutgläubiger Erwerb eines bei einer Probefahrt unterschlagenen Fahrzeuges


Read more
Kanzlei für Wirtschaftsrecht

Meinhardt, Gieseler & Partner mbB
Kanzlei für Wirtschaftsrecht
Rathenauplatz 4–8
90489 Nürnberg

T 0911 580 560-0
F 0911 580 560-99
kanzlei@mgup.de

  • Home
  • Anwälte
  • Kompetenzen
  • Banken
  • Unternehmen
  • Privatpersonen
  • Karriere
  • Aktuelles
  • Kontakt
  • Impressum
  • Datenschutz
  • Cookie-Richtlinie (EU)
  • LinkedIn
  • XING
© 2023 Meinhardt, Gieseler & Partner mbB
  •  

  •  

  •  

  •  

Cookie-Zustimmung verwalten
Wir verwenden Cookies, um unsere Website und unseren Service zu optimieren.
Funktional Immer aktiv
Die technische Speicherung oder der Zugang ist unbedingt erforderlich für den rechtmäßigen Zweck, die Nutzung eines bestimmten Dienstes zu ermöglichen, der vom Teilnehmer oder Nutzer ausdrücklich gewünscht wird, oder für den alleinigen Zweck, die Übertragung einer Nachricht über ein elektronisches Kommunikationsnetz durchzuführen.
Vorlieben
Die technische Speicherung oder der Zugriff ist für den rechtmäßigen Zweck der Speicherung von Präferenzen erforderlich, die nicht vom Abonnenten oder Benutzer angefordert wurden.
Statistiken
Die technische Speicherung oder der Zugriff, der ausschließlich zu statistischen Zwecken erfolgt. Die technische Speicherung oder der Zugriff, der ausschließlich zu anonymen statistischen Zwecken verwendet wird. Ohne eine Vorladung, die freiwillige Zustimmung deines Internetdienstanbieters oder zusätzliche Aufzeichnungen von Dritten können die zu diesem Zweck gespeicherten oder abgerufenen Informationen allein in der Regel nicht dazu verwendet werden, dich zu identifizieren.
Marketing
Die technische Speicherung oder der Zugriff ist erforderlich, um Nutzerprofile zu erstellen, um Werbung zu versenden oder um den Nutzer auf einer Website oder über mehrere Websites hinweg zu ähnlichen Marketingzwecken zu verfolgen.
Optionen verwalten Dienste verwalten Anbieter verwalten Lese mehr über diese Zwecke
Einstellungen anzeigen
{title} {title} {title}