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21.07.2019 | Reiserecht:
FERIENZEIT = REISEZEIT = MEHRKOSTENERSATZ FÜR DEN IN EIGENREGIE DURCHGEFÜHRTEN ERSATZFLUG
Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 03.07.2018, Az. X ZR 96/17, festgestellt, dass es sich um eine relevante Pflichtverletzung des Reiseveranstalters handelt, wenn dieser entgegen § 6 Abs. 2 Nr. 7 BGB-InfoV (Verordnung über Informations- und Nachweispflicht nach bürgerlichem Recht) den Reisenden nicht darauf hinweist, dass dieser grundsätzlich einen Mangel der Reise anzuzeigen hat.
Zum Sachverhalt:
Die Klägerin buchte für sich und ihre Familie (Ehemann und zwei Kinder) bei der Beklagten, einer Reiseveranstalterin, eine einwöchige Pauschalreise in die Türkei zu einem Preis von 4.874,00 EUR. Der Rückflug sollte am 07.10.2014 um 20.05 Uhr in Antalya/Türkei starten und nach Frankfurt am Main gehen. Erst am Abreisetag am Flughafen in Antalya wurde der Klägerfamilie mitgeteilt, dass sich der Rückflug wegen eines technischen Problems zeitlich nach hinten auf 22.40 Uhr verschiebe und Zielort nun nicht mehr Frankfurt am Main sei, sondern Köln. Ein Bustransfer von Köln nach Frankfurt sei vorgesehen, insgesamt sollte sich dadurch aber die Ankunft um 6,5 Stunden verzögern.
Ohne den Reiseveranstalter weiter zu kontaktieren und unter Fristsetzung zur Abhilfe aufzufordern, buchte die Klägerin selbstständig einen Ersatzflug bei einer anderen Airline nach Frankfurt.
Im März 2015 meldete die Klägerin Ersatzansprüche für die Mehrkosten bei der Beklagten in Höhe von 1.235,00 EUR an.
Das Amtsgericht wies die Klage ab, auch die Berufung beim Landgericht blieb ohne Erfolg. Grund war hier nicht das verstreichen lassen der zu diesem Zeitpunkt noch geltenden einmonatigen Ausschlussfrist gemäß § 651 g Abs. 1 BGB, da es an einem entsprechenden Hinweis des Reiseveranstalters gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 7 BGB-InfoV fehlte. Allerdings sah das Landgericht es als schadhaft an, dass die Klägerin die Beklagte weder zur Abhilfe aufgefordert, noch eine diesbezügliche Frist gesetzt hatte.
Zwar hat der Bundesgerichtshof die Frage offen gelassen, ob die Beklagte über den Wortlaut von § 6 Abs. 1 Nr. 7 BGB-InfoV hinaus verpflichtet war, die Klägerin darauf hinzuweisen, dass sie die Kosten eines von ihr selbst gebuchten Rückfluges grundsätzlich nur dann ersetzt verlangen kann, wenn sie zuvor eine Frist zur Abhilfe der Beklagten gegenüber gesetzt hat. Allerdings ist es nach Auffassung des Bundesgerichtshofes relevant, dass die beklagte Reiseveranstalterin gar nicht darauf hingewiesen hat, dass die Klägerin grundsätzlich einen Mangel anzuzeigen hat. Die Beklagte muss daher nach Auffassung des Bundesgerichtshofes die Mehrkosten erstatten.
Auch wenn die Beklagte noch einen Rechtsbehelf gegen die Entscheidung des Bundesgerichtshofes einlegen kann, weil die Entscheidung durch Versäumnisurteil erging (die Beklagte war nicht erschienen), wurde eine vollständige rechtliche Prüfung vorgenommen.
Exkurs:
Ab dem 01.07.2018 gelten neue Regelungen im Pauschalreiserecht, welche sowohl für Reiseveranstalter, als auch Vermittler gelten.
Positive Änderung für den Reisenden ist hier die Verlängerung der Verjährungsfrist für Mängelansprüche von einem Monat auf zwei Jahre, § 651 j BGB.
Allerdings fallen Tagesreisen unter 500,00 EUR/p. P. nicht mehr unter das Reiserecht, ebenso nicht mehr die gewerbliche Vermarktung von Ferienwohnungen oder Ferienhäuser als Einzelleistung.
Die Reisenden sollten bei Buchung genauestens prüfen, ob es sich tatsächlich um eine Pauschalreise handelt oder nicht.
Kerstin Gieseler
Rechtsanwältin