BGH: Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung bei negativem Zinsumfeld
23. April 2024Parkhaus als erbschaftssteuerlich nicht begünstigtes Verwaltungsvermögen
4. Juli 2024
03.05.2024 | Bank- und Kapitalmarktrecht:
Folgenbeseitigung auf Entgeltrückzahlung – BGH kündigt Verhandlung für 27.06.2024 an
Vorrang der Sammelklagen oder Folgenbeseitigungsanspruch auf Entgeltrückzahlung im „Gießkannenprinzip“ – die bevorstehende Verhandlung dürfte für alle Institute, die sich Inanspruchnahmen durch qualifizierte Verbraucherverbände ausgesetzt sehen könnten, mit Spannung erwartet werden…
Mit Urteil vom 21.03.2024 hatte das das Hanseatische Oberlandesgericht zugunsten unserer Mandantin unsere Rechtsauffassung bestätigt, dass eine Verbraucherzentrale in einem UKlaG-Verfahren keine Rückzahlung von zu Unrecht erhobenen Entgelten an sämtliche betroffene Verbraucher geltend machen kann (Az. 5 U 128/22 – MG&P gewinnt vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht – kein Folgenbeseitigungsanspruch auf Entgeltrückzahlung – Meinhardt, Gieseler & Partner mbB (mgup-kanzlei.de)). Das Landgericht Hamburg hatte zuvor einen Auskunfts- und Rückzahlungsanspruch für aufgrund einer AGB-Klausel erhobene Entgelte aus §§ 8 I, III UWG – zumindest für die unverjährte Zeit – zuerkannt. Das Hamburger Obergericht hat diesem Rechtsverständnis widersprochen und einen Vorrang der Musterfeststellungs- und Verbandsklage für derartige Rückforderungen erkannt. Auch hier wurde die Revision zugelassen.
Nunmehr hat der BGH angekündigt, dass er sich am 27.06.2024 mit ebenjener Problematik in einer anderen Angelegenheit befassen wird. Der I. Zivilsenat des BGH hat über die Frage zu entscheiden, ob der wettbewerbsrechtliche Beseitigungsanspruch eines Verbraucherverbands die Rückzahlung aufgrund unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen einbehaltener Geldbeträge an die betroffenen Verbraucher umfasst.
Die dortige Beklagte veranstaltete ein Festival. Zur Bezahlung wurden Chipkarten ausgegeben. Um sich nicht verbrauchte Guthaben nach Ende des Festivals auszahlen zu lassen, sahen die Nutzungsbedingungen vor: „Bei der Auszahlung des restlichen Guthabens nach dem Festival durch das Eventportal wird eine Rückerstattungsgebühr von 2,50 € fällig.“
Das OLG Rostock hatte einen Anspruch auf Rückzahlung der Gelder nach § 8 I UWG abgelehnt (Urteil vom 15. November 2023 – 2 U 15/21 ). Der wettbewerbsrechtlich relevante Störungszustand liege in einer Fehlvorstellung der Verbraucher über den Vertragsinhalt. Sobald diese diese über ihr Recht zur Rückforderung zu Unrecht einbehaltener Geldbeträge in Kenntnis gesetzt würden, ende die Störung im Rechtssinne. Eine solche Information der betroffenen Verbraucher hatte der klagende Dachverband der Verbraucherzentralen aber nicht beantragt. Die eingeklagte Rückzahlung hingegen werde nicht vom Schutzzweck des Beseitigungsanspruchs in Form der verbraucherseitigen Kollektivinteressen erfasst. Eine Rückerstattung sei daher einzig nach dem BGB möglich.
Die für den 27.06.2024 angesetzte Verhandlung wird die lange ungeklärte Rechtsfrage wohl beantworten – ehe sie sodann durch die zu erwartende vermehrte Anstrengung von Verbandsklagen in Form der auf zu verteilende Geldbeträge gerichtete Abhilfeklage ohnehin obsolet zu werden droht.
Paul Skatulla
Rechtsanwalt
Licencié en droit