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26.03.2020 | Gesellschaftsrecht:
GESELLSCHAFTERVERSAMMLUNG WÄHREND DER CORONA-KRISE
Der Gesetzgeber hat im Eiltempo maßgebende Gesetze für die Einberufung und Durchführung von Gesellschafterversammlungen während der Corona-Krise:
Gesellschafterversammlungen sind für die einzelnen Gesellschaftern, sei es Personengesellschaften oder Vitalgesellschaften von entscheidender Bedeutung. In Gesellschafterversammlungen werden Jahresabschlüsse verabschiedet. Es werden Beschlüsse über die Abberufung der Geschäftsführung, Neubestellung von Geschäftsführung sowie sonstige Themen verabschiedet. Auch Streitigkeiten zwischen Gesellschaftern können durch die Corona-Krise nicht gestoppt werden.
In vielen Satzungen dieser Gesellschaften fehlt es an einer Regelung, was passiert, wenn eine Gesellschafterversammlung nicht einberufen werden kann, da aufgrund der Ausgangsbeschränkungen und sonstigen Beschränkungen infolge der Corona-Krise eine solche nicht möglich ist. Hier greift der Gesetzgeber nunmehr ein. Er ermöglicht die Einberufung und Durchführung einer Gesellschafterversammlung im schriftlichen Verfahren. Eine Satzungsänderung ist dafür nicht erforderlich. Gesellschafterversammlungen können daher ab Verabschiedung dieses Gesetzes in Textform bzw. durch schriftliche Abgabe einberufen und durchgeführt werden. Einer entsprechenden Regelung in der Satzung bedarf es nicht mehr. Auch die Gesellschafter müssen dem nicht zustimmen. Vorgesehen ist, dass diese Regelung mit Ablauf des 31.12.2021 außer Kraft tritt.
Dr. Norbert Gieseler
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Erbrecht