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27.04.2022 | Steuerrecht:

Gewinn aus dem Verkauf eines selbstbewohnten „Gartenhauses“ unterliegt nicht der Einkommensteuer

Soweit ein Grundstück binnen 10 Jahren nach Anschaffung veräußert wird, unterliegt der dabei erzielte Gewinn der Besteuerung. Ausgenommen sind Immobilien, die im Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden.

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 17.03.2022 (Az. IX R 5/21) folgenden Sachverhalt zu entscheiden:

Der Kläger veräußerte innerhalb von 10 Jahren ein Grundstück. Dieses Grundstück lag in einem Kleingärtnergelände. Auf dem Grundstück war ein Gartenhaus, welches von ihm selbst bewohnt wurde. Die Errichtung dieses Gartenhauses war dem früheren Eigentümer nur unter der Auflage genehmigt worden, dass das Gebäude nicht zum dauerhaften Aufenthalt von Personen genutzt werden darf. Das Finanzamt und die 1. Instanz des Finanzgerichts unterwarfen den bei der Veräußerung entstandenen Gewinn der Einkommensteuer.

Dem ist der BFH entgegengetreten. Das gesetzliche Merkmal „Nutzung zu eigenen Wohnzwecken“ setzt unter anderem voraus, dass eine Immobilie tatsächlich zum Bewohnen dauerhaft geeignet ist, dies betrifft vor allem die Beschaffenheit des Gebäudes. Eine baurechtswidrige Nutzung kann ebenfalls begünstigt sein. Dabei hat sich der BFH maßgebend von Sinn und Zweck der Privilegierung leiten lassen:

Die Norm dient der Verhinderung der ungerechtfertigten Besteuerung eines Veräußerungsgewinns bei Wohnsitzaufgabe, z. B. wegen eines Wechsels des Arbeitsplatzes. Dieser Gesetzeszweck ist bei baurechtswidriger Nutzung von Wohneigentum ebenso erfüllt, wie bei einer mit einem Baurecht übereinstimmenden Nutzung.

Weitere Informationen zum Steuerrecht
 

Dr. Norbert Gieseler
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Erbrecht

 

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