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24.09.2020 | Zivilrecht:

Gutgläubiger Erwerb eines bei einer Probefahrt unterschlagenen Fahrzeuges

Am Freitag, den 18.09.2020 entschied der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes (Az: V ZR 8/19), dass ein gutgläubiger Erwerb durch einen Dritten eines bei einer Probefahrt abhandengekommenen Kraftfahrzeuges rechtlich nicht angreifbar ist.

Zum Sachverhalt:
Die Klägerin, die ein Autohaus betreibt, überlies einem (vermeintlichen) Kaufinteressenten (im Folgenden: Kunde) einen teuren Camping-Van (Wert: 52.000,– €). Nach Vorlage von nicht ohne weiteres erkennbaren Fälschungen des Personalausweises, der Meldebestätigung (der Kunde war italienischer Staatsbürger) und Führerschein überlies das Autohaus diesem das mit roten Kennzeichen versehene Kraftfahrzeug, nebst 1 Fahrzeugschlüssel, Fahrtenbuch, Fahrzeugscheinheft und Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil I.

Der Kunde brachte das Fahrzeug nicht zurück, sondern bot dieses auf einem Onlineportal zum Kauf an.

Die Beklagte (eine Familie) interessierte sich für das Fahrzeug, erkannte die vorgelegten Papiere auch nicht als Fälschungen, sie waren professionell gefälscht worden, und erwarb das Fahrzeug schließlich für 46.500,– €. Die Papiere wurden ihr übergeben, sowie 2 Fahrzeugschlüssel, wobei einer dieser Schlüssel nicht zu dem Fahrzeug gehörte. Erst bei der Zulassungsstelle fiel die Täuschung auf. Diese lehnte eine Zulassung ab, da das Fahrzeug als gestohlen gemeldet war.

Gegenstand des anhängigen Rechtsstreites war die Klage des Autohauses auf Herausgabe des Fahrzeuges und des Originalschlüssels, sowie die Widerklage der Käuferfamilie auf Herausgabe der Originalzulassungspapiere und des Zweitschlüssels.

Das Landgericht Marburg wies die Klage ab und gab der Widerklage der Beklagten statt. Das mit der Berufung befasste Oberlandesgericht Frankfurt/Main hob diese Entscheidung auf.

Die obersten Richter des Bundesgerichtshofes schlossen sich wiederum der Rechtsauffassung des LG Marburgs an und stellten dessen Urteil wieder her.

Zur Rechtslage:
Nach Auffassung der Richter des Bundesgerichtshofes hat das klägerische Autohaus keinen Herausgabeanspruch gegen die Beklagte, da letztere das Fahrzeug gutgläubig erworben hatte.

Voraussetzung für einen Herausgabeanspruch der Klägerin wäre gewesen, dass diese immer noch Eigentümerin des Fahrzeuges war. Dieser Auffassung vertraten die Richter allerdings nicht, vielmehr war das Eigentum durch die Einigung zwischen dem (vermeintlichen) Kunden und der Beklagten sowie der Übergabe des streitgegenständlichen Fahrzeuges, das Eigentum übergegangen. Die Beklagtenfamilie habe nicht grob fahrlässig gehandelt, als sie auf die Eigentümerstellung des Kunden nach Vorlage der (gefälschten) Papiere vertraute und war somit gutgläubig im Sinne der gesetzlichen Vorschiften.

Dies machte den Weg frei für die Vorschriften des § 932 BGB, wonach ein Erwerber auch dann Eigentum erlangt, wenn der Veräußerer (hier der vermeintliche Kunde) kein Eigentum an der Sache hat, wenn er (=Erwerber) gutgläubig ist. Gutgläubig ist jemand, wenn er nicht grobfahrlässig das Fehlen der Eigentümerstellung nicht erkennt.

Auch war nach Ansicht der Richter das Kraftfahrzeug nicht abhandengekommen im Sinne von § 935 Absatz 1 BGB, welches den Eigentumserwerb gemäß § 932 BGB ausgeschlossen hätte. Dies setze, so die Richter, einen unfreiwilligen Besitzverlust durch das Autohaus voraus. Auch wenn der Besitzübergang vom Autohaus auf den Kunden auf einer Täuschung (Kaufabsicht) beruhte, war er nicht unfreiwillig, so das Gericht. Ebenso handele es sich beim dem (vermeintlichen) Kaufinteressenten nicht lediglich um einen Besitzdiener im Sinne von § 855 BGB, der weisungsgebunden gewesen wäre.

Durch die freiwillige Überlassung des Kraftfahrzeuges von der Klägerin an den Kunden war es nicht abhandengekommen und konnte gutgläubig von der Beklagten erworben werden.

Fazit:
Das Autohaus trägt bei Probefahrten das Verlustrisiko und ist angehalten durch entsprechende Maßnahmen, wie Begleitung der Probefahrt durch einen Mitarbeiter oder eingebaute Ortungssysteme, Eigentumsverlusten vorzubeugen.

Kerstin Gieseler
Rechtsanwältin

 

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