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28.05.2019 | Bank- und Kapitalmarktrecht:

HAFTUNG DER BANK FÜR SPÄTERE REINVESTITION IN P&R

Einige Banken haben in den vergangenen Jahren aus verschiedenen Gründen die Vermittlung von P&R Container-Investitionsprogrammen eingestellt. Sofern dies mehr als fünf Jahre vor Insolvenzantrag bereits erfolgt war und die vermittelten Verträge noch ordnungsgemäß abgewickelt worden waren, sieht sich die Bank keiner Haftung mehr ausgesetzt.

Regelmäßig hat P&R in diesen Fällen die Kunden unmittelbar angeschrieben, ob endfällige Beträge aus früheren Investitionen nicht reinvestiert werden sollen. Sofern eine solche Reinvestition ohne erneute Beratung der Bank erfolgt ist, haftet die Bank für diese späteren Verträge nicht.

Einige Anleger versuchen dennoch – allerdings vergeblich – die Bank in die Haftung zu nehmen mit der Begründung, dass sie von P&R erstmals durch die Bank gehört hätten und die spätere Reinvestition nicht getätigt hätten, wenn von der Bank nicht ursprünglich einmal diese Investition irgendwann angeboten worden wäre.

Der 11. Zivilsenat beim OLG Celle hat als erstes Oberlandesgericht in Deutschland dem nunmehr einen Riegel vorgeschoben und in einem Hinweisbeschluss vom 13.05.2019 darauf hingewiesen, dass die Haftung des Beraters nicht unendlich ist. Eine Haftung des Beraters für spätere Anlageentscheidungen, die der Kunde alleine trägt, wäre systemwidrig. Schon wenn ein Anleger eine ihm vorher empfohlene Kapitalanlage ein zweites Mal zeichnet (und sei es auch nur durch bloße Aufstockung des Anlagekapitals) ist dies dem Berater nicht mehr zuzurechnen. Der Anlageberater haftet in diesen Fällen nur, wenn auch die Aufstockung auf einer gesonderten vorhergehenden Beratung des Anlageberaters beruhte. Handelt es sich hingegen um eine eigenverantwortliche Entscheidung des Anlegers, der den Berater gerade nicht noch einmal um Rat gefragt hatte, trifft den Berater keine Verantwortung.

Eine für den Berater unüberschaubare und zeitlich unbegrenzte Haftung (bis zum Sankt Nimmerleinstag) widerspräche dem Zweck der Haftungsverpflichtung für eine falsche Anlageberatung und deren Systematik. Von einem Anlageberater wird erwartet, dass er die persönlichen Umstände des Anlageinteressenten sowie die Gegebenheiten der Anlage kennt und geprüft hat. Sowohl die Umstände des Anlegers, als auch das Umfeld für die Kapitalanlage können sich kurzfristig, zumindest aber mittelfristig ändern. Ob eine Anlageempfehlung richtig oder zumindest vertretbar ist, hängt immer vom jeweiligen Zeitpunkt der Beratung ab. Eine ehemals vertretbare Beratung kann einige Monate später schon nicht mehr vertretbar sein.

Soll der Anlageberater für eine spätere Anlageentscheidung des Kunden ebenso haften wie für die frühere, die auf seine Empfehlung beruhte, muss ihm vom Kunden Gelegenheit gegeben werden, die ursprünglich gegebene Empfehlung im Rahmen eines neuen Beratungsgespräches zu überprüfen. Gibt der Kunde ihm diese Gelegenheit nicht, trägt der Kunde alleine die Verantwortung für seine neue Entscheidung.

Die Bank haftet mithin nicht, wenn ein Kunde seine Beteiligung an P&R bei Laufzeitende ohne erneutes Anlagegespräch reinvestiert hat und infolge dieser Reinvestition nunmehr um sein Geld bangen muss.

 

Johannes Meinhardt, M.B.A.
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

 

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