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HAFTUNGSRISIKEN BEIM HANDELN AUF EINEM ELEKTRONISCHEN MARKTPLATZ
Das Bundesministerium für Finanzen hat in einem Schreiben vom 07.10.2019 auf die Haftungsrisiken beim Betreiben eines elektronischen Marktplatzes hingewiesen. Nach der neuen Regelung des § 25 e UStG haftet der Betreiber eines elektronischen Marktplatzes für die nicht entrichtete Umsatzsteuer aus Lieferung eines Unternehmens, die auf dem von ihm bereitgestellten Marktplatz rechtlich begründet worden sind. Die Haftung ist verschuldensunabhängig, also eine Gefährdungshaftung.
Diese Gefährdungshaftung gilt dann nicht, wenn der Betreiber des elektronischen Marktplatzes eine Bescheinigung nach § 22 f Abs. 1 Satz 2 UStG oder eine Bereitstellung des elektronischen Abfrageverfahrens erteilten Bestätigung nach § 22 f Abs. 1 Satz 6 UStG vorliegt, und soweit der Betreiber allerdings Kenntnis über nicht gesetzeskonformes Verhalten hatte, oder hätte haben müssen, haftet er unbeachtet dieser oben genannten Bescheinigung und die gleiche Haftung entsteht, wenn eine Bescheinigung fehlt.
Nutzt und als solcher sich registriert hat, entsteht eine Haftung grundsätzlich nicht. Hier hat der Betreiber seine Aufzeichnungspflicht nach § 22 f Abs. 2 UStG zu erfüllen. Diese Möglichkeit wird wiederum versagt, wenn nach Art, Menge oder Höhe der erzielten Umsätze davon auszugehen ist, dass der Betreiber Kenntnis davon hat, oder nach der Sorgfalt eines ordnungsgemäßen (Kauf???)Aufwands hätte haben müssen, dass die Umsätze im Rahmen eines Unternehmens erbracht werden.
Die Finanzverwaltung hat eine Ermächtigung den Betreiber darauf hinzuweisen, dass ein liefernder Unternehmer seiner steuerlichen Pflichten nicht nachkommt. Nach Zugang dieser Mitteilung beim Marktplatzbetreiber, haftet der Betreiber für die Umsatzsteuer des zugrundeliegenden Rechtsgeschäftes, soweit das dem Umsatz zugrundeliegender Rechtsgeschäft nach dem Zugang dieser Mitteilung abgeschlossen worden ist.
Insgesamt ist durch die Neufassung dieser Vorschriften eine erhebliche Verschärfung der Haftungsrisiken des Betreibers eines elektronischen Marktplatzes entstanden, die in jedem Fall berücksichtigt werden muss.
Dr. Norbert Gieseler
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Erbrecht