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Im Arbeitsgerichtsprozess nachgeschobene Kündigungsgründe zulässig
Es kommt in arbeitsgerichtlichen Prozessen nicht selten vor, dass sich während des Prozesses herausstellt, dass einem Arbeitnehmer weitere erhebliche Verstöße zur Last gelegt werden können, die bei Zugang der Kündigung bereits begangen, aber dem Arbeitgeber noch nicht bekannt waren.
Das Bundesarbeitsgericht hat nun in einem Beschluss vom 12.01.2021 – 2 AZN 724/20 – nochmals klargestellt, dass derartige Kündigungsgründe, die vor Zugang der Kündigung objektiv vorlagen, im Prozess noch nachgereicht werden können, auch wenn sie erst im Nachhinein bekannt werden. Dies kann in der Praxis erhebliche Konsequenzen haben, da oftmals der die Kündigung auslösende Kündigungsgrund manchmal nicht tragfähig ist oder die Zwei-Wochen-Frist (die bei Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung einzuhalten ist) strittig oder gar verstrichen ist.
Zudem wird auf diesem Wege auch nochmals klargestellt, dass die Angabe von Kündigungsgründen in Kündigungen grundsätzlich entbehrlich ist und für die spätere Auseinandersetzung keine Rolle spielt (von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen, in denen die Angabe von Kündigungsgründen erforderlich ist, wie z.B. bei der Kündigung von Auszubildenden).
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Christian Prauser
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht