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09.01.2019 | Bank- und Kapitalmarktrecht:
IMMOBILIENFONDS „MORGAN STANLEY P2 VALUE“: BGH VERNEINT PROSPEKTFEHLER
Der XI. Zivilsenat wies die Rechtsbeschwerde des Musterklägers (nach KapMuG) gegen den Musterentscheid des OLG Frankfurt am Main zurück, da keine Prospektfehler feststellbar seien und auch sonst kein Haftungstatbestand greife (Az.: XI ZB 3/16).
„Morgan Stanley P2 Value“ ist ein offener Immobilienfonds, der im Jahre 2005 aufgelegt wurde und sein Vermögen in Immobilien im In- und Ausland investierte. Anteile an einem solchen Sondervermögen können grundsätzlich zu aktuellen Kursen entweder vom Emittenten zurückgenommen als auch an einer Börse verkauft werden. Vor dem Hintergrund der Finanzkrise verlangten Ende Oktober 2008 zahlreiche Anleger die Rücknahme ihrer Anteile. Um dem nachkommen zu können, musste der Fonds zunächst Immobilien verkaufen. Daher setzte die Emittentin die Anteilsrücknahme aus. 2012 klagten viele der betroffenen Anleger gegen die Emittentin, da der Verkaufsprospekt fehlerhaft sei. Etwa auf das Risiko der Aussetzung der Anteilsrücknahme sei nicht in der gebotenen Deutlichkeit hingewiesen worden. Ein Musterverfahren führte zum OLG Frankfurt am Main, welches sich indes nicht der Auffassung der Anleger anschloss. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde vor dem BGH blieb ebenfalls ohne Erfolg.
Dabei legte der BGH keinen allzu strengen Maßstab an die Darstellung des Risikos der aussetzbaren Anteilsrücknahme an: Aus dem Prospekt gehe deutlich hervor, dass Anteile grundsätzlich nur zum jeweils börsentäglich neu ermittelten Anteilwert zurückgenommen werden, und dass Rücknahmeverlangen, die die liquiden Mittel des Sondervermögens ausschöpfen, eine zeitweilige Aussetzung der Anteilrücknahme zur Folge haben können. Außerdem sei den Prospekten zu entnehmen, dass die Emittentin unter Einhaltung der jeweils angegebenen Kündigungsfrist die Verwaltung des Sondervermögens kündigen kann mit der Folge, dass das Sondervermögen auf die Depotbank übergeht, die es abwickelt und den Erlös an die Anleger auszahlt. Es werde verdeutlicht, dass die Rücknahme von Anteilen dann eingestellt wird. Dass die begrenzten Liquiditätsreserven des Sondervermögens umso eher erschöpft sind, je größer der Betrag der Anteile ist, die zurückgenommen werden sollen, verstehe sich von selbst.
Für die kapitalmarktrechtliche Praxis kommt diesem Beschluss eine indirekte Breitenwirkung zu. Der für das Bank- und Börsenrecht zuständige XI. Zivilsenat arbeitet zahlreiche behauptete Prospektfehler ab und zeigt dadurch, wie er die gesetzlichen Anforderungen an die Prospekterstellung interpretiert – nicht übertrieben streng.
(BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2018 – XI ZB 3/16 –)
Dr. Cornelius Held
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht