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Interessenkonflikte in der Anwaltssozietät – nicht bei uns!
Schlägt man die aktuellen Tageszeitungen auf, gewinnt man den Eindruck, dass das Berufsethos der Anwälte nicht mehr allzu hochgehalten werde. Das Vertrauen in die Zuverlässigkeit und Integrität der gesamten Anwaltschaft werde untergraben, „wenn Anwälte zu Verrätern werden“ – wie die Süddeutsche Zeitung tituliert hat.
Das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen ist für Anwälte Kernbereich ihrer Berufspflichten und nicht nur strafrechtlich relevant, sondern existenziell. Es verärgert und verprellt Mandanten, wenn in derselben Anwaltskanzlei auch fremde Interessen in der Mandatsbearbeitung berücksichtigt oder in künftigen Verfahren (wenn auch womöglich ohne sich noch zu erinnern) als Wissensvorsprung gegen den Altmandanten verwenden könnte.
Wohl am bekanntesten ist das gesetzliche Verbot, vorsätzlich „beiden Parteien in der selben Rechtssache durch Rat und Beistand pflichtwidrig zu dienen“, strafbar als Parteiverrat, § 356 I StGB. Daneben treten umso schneller fahrlässige Pflichtenverstöße nach §§ 43a VI-VI BRAO, 3 I 1 BORA, sollte ein Anwalt tätig werden, obgleich „er einen anderen Mandanten in derselben Rechtssache bereits im widerstreitenden Interesse beraten oder vertreten hat“. Wenngleich umfassende Reformbemühungen des § 43a VI BRAO zur Verdeutlichung dieses schwammigen Begriffs zuletzt im Jahre 2021 unterbunden wurden, sollte bereits die abstrakte Möglichkeit, dass eine bestimmte dem Rechtsanwalt bekannt gewordene Information im (hypothetischen) Fall ihrer Verwendung in einem anderen Mandat im Widerspruch zu den Interessen des früheren Mandanten stehen würde, bei einem bedachten Anwalt alle Alarmglocken zum Schrillen bringen.
Dies gilt umso mehr, als § 43 IV 2 BRAO klarstellt, dass das Tätigkeitsverbot auch Rechtsanwälte erfasst, die gemeinschaftlich in einer Sozietät verbunden sind, sofern auch nur einer der Anwälte potentiell in Interessenkonflikt steht. Während ein Einzelanwalt seine aktuellen und abgeschlossenen Fälle kennen sollte, lauern Gefahren insbesondere dann, wenn mehrere Anwälte zusammenarbeiten – sei es in einer kleinen Bürogemeinschaft oder in einer internationalen Kanzleistruktur mit getrennten Dependancen, aber einheitlicher IT.
Doch wie kann dieses Risiko der „Wissenszurechnung“ gebannt werden, wenn Anwälte sich nach der Annahme widerstreitender Mandate zusammenschließen?
Die BORA ordnet an, dass bei widerstreitenden Interessen zwischen den mandatierten Rechtsanwälten in einer Sozietät eine sogenannte „Chinese Wall“ errichtet werden müsse. So muss nach § 3 IV BORA durch getrennte Bearbeitung die Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht sichergestellt werden. Dafür ist insbesondere erforderlich, dass die inhaltliche Bearbeitung der widerstreitenden Mandate ausschließlich durch verschiedene Personen (auch im Assistenzbereich erfolgt), der wechselseitigen Zugriff auf Papierakten und elektronische Daten einschließlich des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs ausgeschlossen ist und den mandatsbearbeitenden Personen verboten ist, wechselseitig über das Mandat zu kommunizieren.
Darüber hinaus ist es gemäß § 43 IV 4 BRAO erforderlich, dass die betroffenen Mandanten der Tätigkeit des Rechtsanwalts nach umfassender Information (über die Interessenlage und drohende Nachteile in der bestmöglichen Verteidigung) in Textform zugestimmt haben.
All das mag theoretisch möglich sein. Eine andere Frage ist, ob es praktikabel ist, dass Anwälte und Mitarbeiter zusammenarbeiten, aber nicht zusammentreffen und reden. Insbesondere und entscheidend wird aber sein, ob sich die miteinander streitenden Parteien vertrauensvoll an ihre Anwälte wenden werden, wenn diese nicht gegeneinander argumentieren, sondern miteinander arbeiten. Vertrauen zwischen Mandant und Anwalt ist aber aus unserer Sicht für jedes Mandat existentiell.
Wir bei MG&P kombinieren daher unsere Stärken, um eine bestmögliche Verteidigung der Interessen unserer Mandanten sicherzustellen. Neben einem umfassenden Screening der Neumandate auf Schnittstellen zu alten „Bekannten“ ermöglicht es unser breit aufgestelltes, doch eng zusammengeschweißtes Expertenteam stets zeitnah einen regen Austausch über eingehende Neumandate zu führen. Und nicht zuletzt wählt unsere Bankrechtsboutique einen simplen, wie auch pragmatischen und gerade deshalb effizienten Ansatz:
Wir vertreten Banken und Bausparkassen ausschließlich auf Bankenseite – so vertieft sich unsere Expertise mit jedem bearbeiteten Mandat, während das Risiko einer Interessenkollision schon im Keim erstickt wird. Nur so lässt sich auch bei offenen Rechtsfragen überzeugend und widerspruchsfrei argumentieren.
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Paul Skatulla
Rechtsanwalt
Licencié en droit