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02.04.2019 | Urheberrecht:

URHEBERRECHTSREFORM: BERECHTIGTER SCHUTZ BERECHTIGTER INTERESSEN – EIN KOMMENTAR.
IST DER UPLOADFILTER ALTERNATIVLOS?

Es ist leider eine Tatsache, dass Schutzrechte, darunter in besonderem Maße die Rechte von Urhebern, von zahlreichen Internet-Usern ignoriert, wenn nicht sogar negiert werden. Rechtsgefühl und Respekt vor Rechten anderer kranken noch immer an der Fehlvorstellung, dass im Internet verfügbare Contents „gemeinfrei“ seien und damit beliebig umgegangen werden könne. Urheber werden dadurch ihrer Werke beraubt und vor allem der gerechten und seit jeher im Urheberrecht auch gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit, mit ihren Schöpfungen Geld zu verdienen. Um diesen Zustand zumindest einzudämmen, war eine Urheberrechtsreform längst überfällig.

Ob die Reform mit dem – überdies auch äußert sperrig formulierten – Artikel 17 (vormals Artikel 13) der EU-Verordnung besonders gut geglückt ist, soll dahinstehen. Eines muss aber klargestellt werden: Im Text der Verordnung selbst ist nirgends der Einsatz von Uploadfiltern vorgeschrieben. Es wird lediglich befürchtet, dass sich die mit der Reform in die Pflicht genommenen Plattformbetreiber solcher Uploadfilter bedienen werden, um das nicht zweifelsfrei von dem Rechteinhaber genehmigte Hochladen von Werken zu verhindern, weil sich die Plattformbetreiber entweder technisch nicht in der Lage sehen oder sich die Mühe, andere Lösungen zu finden, ersparen wollen.

Zwei Gedanken dazu: Es ist das ureigene Interesse von Plattformbetreibern, ihre Portale auch weiterhin attraktiv zu gestalten und mit möglichst viel Content möglichst viele User zu bedienen. Damit verdienen die Betreiber ihr Geld. Sie werden deshalb Lösungen suchen und mit Sicherheit auch finden, um es nicht zu der viel gefürchteten „Zensur“ kommen zu lassen (nebenbei: den legitimen Schutz von Rechtspositionen anderer als „Zensur“ zu bezeichnen, ist an sich schon beachtlich).

Der zweite Gedanke: Im Offline-Bereich funktioniert die Wahrnehmung der Urheberrechte seit langem, wie vor allem in der Musikbranche. Verwertungsgesellschaften (wie bspw. die GEMA) nehmen die Rechteverwertung in die Hand und bieten den Abschluss von Lizenzverträgen an. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb ein vergleichbares Verwertungssystem nicht auch für den Online-Bereich etabliert werden kann. Dann braucht es auch die gefürchteten Uploadfilter nicht.

 

Nicola Scholz-Recht
Rechtsanwältin
Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz

 

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