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07.06.2019 | Steuerrecht:

IST EIN THERAPIEHUND EIN ARBEITSMITTEL FÜR EINE LEHRERIN?

Das Finanzgericht Münster hatte am 14.03.2019 (Az. 10 K 2852/18 E) folgenden Fall zu entscheiden:

Die Klägerin ist eine Lehrerin an einer Realschule. In einer Schulkonferenz vom 24.06.2014 wurde der Beschluss gefasst, dass ein Therapiehund zur Unterstützung der tiergeschützten Pädagogik angeschafft werden soll. Die Klägerin erklärte sich bereit, diesen Hund anzuschaffen und auszubilden. Sie kaufte ihn dann am 29.04.2019 zu einem Preis von 1.600,00 EUR und absolvierte anschließend mit dem Hund eine Ausbildung als Therapiehund. In ihrer Steuererklärung machte sie nunmehr die Anschaffungskosten, abgeschrieben auf 8 Jahre, Aufwendungen für die Tierhalterhaftpflicht, Futtermittel, Hundepflege, Tierarzt und Besuch der Hundeschule zur Ausbildung des Therapiehundes als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt lehnte dies ab. Der Einspruch war erfolglos. Das Finanzgericht Münster sah dies etwas anders. Im vorliegenden Fall seien die Anschaffung des Hundes und die Ausbildung des Hundes primär berufsbedingt. Die Lehrerin hat den Hund erst angeschafft, nachdem ein entsprechender Beschluss der Schulkonferenz vorlag. Auch habe die Lehrerin den Hund täglich mit in die Schule genommen und extra hierfür eine Ausbildung für den Hund gemacht. Zwar sei der Hund auch privat angeschafft worden. Eine Aufteilung zwischen privaten Kosten und berufsbedingten Kosten sei möglich aufgrund der zeitlichen Abgrenzung. Das Finanzamt erkannte daher die Werbungskosten teilweise an.

Das Finanzgericht ließ allerdings die Revision zu, da das Finanzgericht Düsseldorf am 14.09.2018 (Az. 1 K 2144/017 E) und das Finanzgericht Rheinland Pfalz mit Urteil vom 12.03.2018 (Az. 5 K 2345/15) entsprechende Klagen abgewiesen hatte.

Es bleibt abzuwarten, wie der BFH hierüber entscheiden wird.

 

Dr. Norbert Gieseler
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Erbrecht

 

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