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29.01.2020 | Bankrecht:

KEIN BONUSZINS­ANSPRUCH, WENN BAUSPARKASSE DEN BAUSPARVERTRAG GEKÜNDIGT HAT

In der aktuellen Niedrigzinsphase versuchen Bausparer, die noch im Besitz alter hochverzinslicher Bausparverträge sind, diese hohen Zinszusagen bis zum Sankt Nimmerleinstag zu nutzen.

Insbesondere in den 90-er Jahren wurden Bausparverträge angeboten, die neben dem (für damalige Verhältnisse) normalen Guthabenzins einen zusätzlichen Bonuszins versprechen, wenn der Bausparer seinen Bausparvertrag ohne Inanspruchnahme eines Bauspardarlehens kündigt oder auf das zugeteilte Bauspardarlehen verzichtet. Solche Verträge können für die gesamte Laufzeit durchaus eine Verzinsung von 5 % p.a. bringen.

Interesse an einem Bauspardarlehen, für das meist ein Sollzins von 5 % p.a. oder gar höher zu zahlen wäre, haben Bausparer heute ohnehin nicht mehr. Der Bausparer will seinen Bausparvertrag aber auch nicht kündigen, sondern weiterhin die hohen Zinsen erhalten.

Höchst streitig ist seit Jahren, ob dem Bausparer der zusätzliche Bonus auch dann zusteht, wenn nicht der Bausparer seinen Vertrag kündigt, sondern die Bausparkasse den Vertrag beendet.

Das Landgericht Nürnberg-Fürth vertrat bislang die Auffassung, dass dem Bausparer auch in diesen Fällen der Bonuszinsanspruch zustehe, da mit der von der Bausparkasse erklärten Kündigung zumindest feststehe, dass ein Bauspardarlehen nicht mehr in Anspruch genommen werde.

Dieser Vertragsauslegung hat das Oberlandesgericht Nürnberg in drei am 28.01.2020 verhandelten Fällen vehement und eindeutig widersprochen.

Der Bausparer hat nach den Allgemeinen Bausparbedingungen nur dann einen Anspruch auf zusätzliche Bonuszinsen, wenn er gegenüber der Bausparkasse eindeutig erklärt, auf das Bauspardarlehen zu verzichten. Ausreichend, aber auch erforderlich ist ein Verhalten des Kunden, das eindeutig zeigt, dass der Kunde seinen Anspruch auf ein Bauspardarlehen nie mehr in Anspruch nehmen wird.

Ein solcher Verzicht auf das Bauspardarlehen durch den Bausparkunden ist auch nur solange möglich, solange der Kunde noch einen Anspruch auf ein Bauspardarlehen hat – mithin nicht mehr nach Erhalt der Kündigung. Auch wenn der Bausparvertrag bereits vollständig angespart ist, kann auf das Bauspardarlehen nicht mehr verzichtet werden.

Auf diese Rechtslage braucht die Bausparkasse auch nicht gesondert hinweisen, denn kein Unternehmen ist verpflichtet, einen Kunden ungefragt darauf hinzuweisen, wie er seine Ansprüche gegen das Unternehmen erhöhen kann. Dies würde ein selbstschädigendes Verhalten verlangen, das man einem Unternehmen nicht zumuten kann – soweit geht der Verbraucherschutzgedanke nicht.

Auch sämtlichen Versuchen von Verbraucherschützern, die Mitteilung von Kontonummern zur Auszahlung des Bausparguthabens in eine „Verzichtserklärung auf das Bauspardarlehen“ umzudeuten, erteilte der Bankensenat beim Oberlandesgericht Nürnberg eine deutliche Abfuhr.

Wer noch im Besitz eines hochverzinslichen Bausparvertrages ist und für die bisherige Zeit seine Bonuszinsen geltend machen will, muss seinen Bausparvertrag selbst kündigen, bevor es zu spät ist.

Das Oberlandesgericht tendiert nicht dazu, die Revision zum Bundesgerichtshof zuzulassen. Die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Nürnberg ist in Übereinstimmung mit früheren Entscheidungen des Oberlandesgerichts Stuttgart, des Oberlandesgerichts Koblenz und des Oberlandesgerichts Dresden, die in vergleichbaren Fällen zugunsten der Bausparkasse entschieden haben.

 

Johannes Meinhardt, M.B.A
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

 

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