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23.06.2020 | Banktrecht: Update zur Meldung vom 11.02.2019

KEIN WIDERRUFSRECHT BEI PROLONGATION IM WEGE DES FERNABSATZES – EUGH BESTÄTIGT DEN BGH

Der Bundesgerichtshof hatte bereits in seiner richtungsweisenden Entscheidung vom 15.01.2019, Aktenzeichen: XI ZR 202/18, zu einem noch immer aktuellen und sehr oft auftretenden Sachverhalt eindeutig Position bezogen. Es ging dabei um die Frage, ob Darlehensnehmern, die ihre ursprünglich abgeschlossenen Darlehensverträge – unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln – verlängert haben und ihnen daher ein (erneutes) Widerrufsrecht zusteht oder nicht.

Der Bundesgerichtshof hatte unmissverständlich klargestellt, dass bei einem Verbraucherdarlehensvertrag, der ursprünglich in Form einer sogenannten unechten Abschnittsfinanzierung geschlossen wurde, im Fall der Prolongation die Vorschriften über Fernabsatzverträge keine Anwendung finden. Der Bundesgerichtshof stellte darauf ab, dass durch diese entsprechende Neuvereinbarung in Form einer Prolongation, die im Wesentlichen lediglich die Zinssätze betrifft, gerade kein neues Kapitalnutzungsrecht eingeräumt wird und daher kein (erneutes) Widerrufsrecht, insbesondere auch nicht nach Fernabsatzrecht, eingeräumt werden kann.

Es stellte sich sodann die Frage, ob dieser Entscheidung des Bundesgerichtshofs unionsrechtliche Bedenken entgegenstehen könnten.

Im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens nach Artikel 267 AEUV, eingereicht unter dem Datum vom 07.09.2018 durch das Landgericht Kiel, hat der Europäische Gerichtshof nunmehr mit Urteil vom 18.06.2020, Aktenzeichen: C-639/18, die bereits im Jahr 2019 ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unionsrechtlich bestätigt.

Das Landgericht Kiel hatte das Verfahren ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof zwei Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Entscheidungserhebliche Frage war insbesondere, ob ein „Finanzdienstleistungen betreffender Vertrag“ im Sinne des Artikel 2 Buchst. a der Richtlinie 2002/65 vorliegt, wenn ein bestehender Darlehensvertrag ausschließlich hinsichtlich der vereinbarten Verzinsung geändert wird. Gemeint ist hiermit eine entsprechende Anschluss- respektive Prolongationsvereinbarung, ohne dass die Laufzeit des Darlehensvertrags verlängert oder dessen Höhe verändert wird.

Der Europäische Gerichtshof hat diese Frage nunmehr damit beantwortet, dass Artikel 2 Buchst. a der Richtlinie 2002/65 dahingehend auszulegen ist, dass eine Änderungsvereinbarung zu einem Darlehensvertrag nicht unter den Begriff „Finanzdienstleistungen betreffender Vertrag“ im Sinne dieser Bestimmung fällt, wenn durch sie lediglich der ursprünglich vereinbarte Zinssatz geändert wird, ohne die Laufzeit des Darlehens zu verlängern oder dessen Höhe zu ändern, und die ursprünglichen Bestimmungen des Darlehensvertrags von dem Abschluss einer solchen Änderungsvereinbarung oder – für den Fall dass eine solche nicht zustande kommen würde – die Anwendung eines variablen Zinssatzes vorsahen.

Im Endergebnis heißt dies entgegen der von vielen Verbraucheranwälten nach wie vor vertretene Rechtsauffassung, dass Verträge, die ursprünglich zum Beispiel in einer Präsenzsituation geschlossen wurden und für die hiernach auch belehrt wurde, durch eine entsprechende Anschluss- respektive Prolongationsvereinbarung kein erneutes Widerrufsrecht zusteht.

Obwohl die Rechtsprechung bereits seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs eindeutig war, ist es erfreulich, dass sich der Europäische Gerichtshof dieser nunmehr angeschlossen hat und damit nunmehr wohl Rechtssicherheit bestehen dürfte.

 

Alexander Göhrmann
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

 

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