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25.08.2020 | CORONA:

Keine Ansprüche aus einer Betriebsschließungsversicherung bei der Schließung einer Gastronomie wegen Corona-Virus

Das Oberlandesgericht Hamm entschied, dass eine Versicherung, die präzise auf einzelne Normen des Infektionsschutzgesetzes Bezug nimmt, auch nur die dort genannten Risiken abdeckt.

Der Antragsteller ist Inhaber einer Gaststätte in Gelsenkirchen. Mit der beklagten Versicherung hat er vor Änderung der Rechtslage in diesem Jahre, insbesondere vor dem 23.05.2020 – Inkrafttreten der Änderung des Infektionsschutzgesetzes angesichts der Corona-Pandemie – und auch vor der Verordnung über die Ausdehnung der Meldepflicht vom 30.01.2020, einen Versicherungsvertrag über eine Betriebsschließungsversicherung geschlossen. Mit Blick auf die Schließung des Betriebes wegen neuartigem Corona-Virus verlangte er nunmehr gegenüber der beklagten Versicherung mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung einen Betrag von fast 27.000 Euro aus dieser Versicherung.

Dieser Antrag wurde vor dem Landgericht Essen mit Beschluss vom 16.06.2020 (Aktenzeichen 18 O 150/20) zurückgewiesen. Hiergegen wendete sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde. Der Gastronom blieb auch vor dem OLG Hamm erfolglos.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wurde nach Ansicht des Oberlandesgerichtes zurecht zurückgewiesen. Insbesondere der von der Gastronomie geltend gemachte Anspruch auf Leistung aus der Betriebsschließungsversicherung bestehe nicht. Die Aufzählung der „versicherten“ Krankheiten und Krankheitserreger in den vereinbarten Versicherungsbedingungen sei abschließend. Der Wortlaut „nur die im Folgenden aufgeführten (§§ 6 und 7 IfSG)“ und die anschließend aufgeführten Auflistung einer Vielzahl von Krankheiten und Erregern mache dem – für die Auslegung maßgeblichen – durchschnittlichen Versicherungsnehmer deutlich, dass der Versicherer nur für die benannten, dem Versicherer einschätzbaren Risiken einstehen wolle. Der Hinweis auf die „§§ 6 und 7 IfSG“ könne vor diesem Hintergrund nicht dahin verstanden werden, dass der Versicherer auch für eine spätere – hier nach Auffassung des Antragstellers erfolgt – Erweiterung des Gesetzes Versicherungsschutz gewährt wurde.

Damit liegt eine oberlandesgerichtliche Entscheidung über diese gerade in der Gastronomie extrem bedeutende Rechtsfrage vor, die allerdings im einstweiligen Verfügungsverfahren ergangen ist. Es ist davon auszugehen, dass noch weitere Gerichte sich mit dieser Problematik auseinandersetzen werden.

OLG Hamm, Beschluss vom 29.07.2020 (Aktenzeichen 20 W 21/20)

 

Dr. Norbert Gieseler
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Erbrecht

 

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