Im Arbeitsgerichtsprozess nachgeschobene Kündigungsgründe zulässig
23. August 2021Weiterhin grundsätzlich keine Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes für Fremdgeschäftsführer einer GmbH!
3. September 2021
24.08.2021 | Kapitalmarktrecht:
Keine Beihilfe der Bosch GmbH bei möglichen Kapitalmarktdelikten der Volkswagen AG im Zusammenhang mit dem sogenannten Dieselskandal
Der unter anderem für das Kapitalmarktrecht zuständige 2. Zivilsenat des BGH hat entschieden, dass Aktionäre der Volkswagen AG gegen den Zulieferer der in Dieselfahrzeuge verbauten Software keine Schadensersatzansprüche wegen Beihilfe zu einer unterbliebenen oder unrichtigen Information des Kapitalmarkts zustehen (Urteil vom 20.07.2021, Az. II ZR 152/20).
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ab dem Jahr 2008 produzierte die Volkswagen AG eine neue Baureihe von TDI-Dieselmotoren in Serie. In den damit ausgestatteten Fahrzeugen war eine Software verbaut, die erkannte, ob sich das Fahrzeug in einem Prüfzyklus zur Ermittlung von Emissionswerten befindet. Die Beklagte lieferte der Volkswagen AG die Software. Durch eine entsprechende Programmierung der Software schaltete das Steuerungssystem auf dem Prüfstand in einen Modus, der eine höhere Abgasrückführungsrate und damit einen gegenüber dem Normalbetrieb geringeren Ausstoß an Stickoxiden bewirkte. Die Klägerin erwarb im Dezember 2013 Aktien der Volkswagen AG für 12.234,60 €. Am 3. September 2015 räumte die Volkswagen AG gegenüber US-amerikanischen Behörden ein, die entsprechend programmierte Software in ihren Dieselfahrzeugen verbaut zu haben. Am 21. September 2015 veräußerte die Klägerin die Aktien für 8.474,40 €. Mit Ad-Hoc-Meldungen vom 22. und 23. September 2015 informierte die Volkswagen AG den Kapitalmarkt erstmals über die Verwendung der Software. Die Klägerin begehrt von der Beklagten Ersatz des Unterschiedsbetrags zwischen den Erwerbsaufwendungen und dem Veräußerungserlös. Sie legt der Beklagten zur Last, durch die Softwarelieferung Beihilfe zur unterbliebenen bzw. nicht rechtzeitigen Information des Kapitalmarkts durch die Volkswagen AG geleistet und sie dadurch geschädigt zu haben. Die Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Schadensersatzbegehren weiter.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Beklagte der Klägerin nicht wegen der Lieferung der Software an die Volkswagen AG schadensersatzpflichtig ist. Der Bundesgerichtshof hat wie schon die Berufungsinstanz offen gelassen, ob die Volkswagen AG durch die nicht rechtzeitige Unterrichtung über die Verwendung der Motorsteuerungssoftware eine unerlaubte Handlung zum Nachteil ihrer Aktionäre begangen hat (§§ 31, 823 Abs. 2, 826 BGB). In der Softwarelieferung durch die Beklagte liegt jedenfalls keine Beihilfe (§ 830 Abs. 2 BGB) dazu. Sie ist nach natürlichem Sprachgebrauch keine Erleichterung oder Förderung der der Volkswagen AG angelasteten Kapitalmarktdelikte, weil sie deren Pflichten zur Unterrichtung des Kapitalmarkts über ihre Verwendung überhaupt erst mitbegründet haben kann. Ein die Grenzen des Wortlautes auslotendes oder sogar überdehnendes Verständnis des Begriffs der Beihilfe ist auch nicht aus Gründen des Rechtsgüterschutzes geboten. Der Schutz der potentiellen Anleger und Aktionäre der Volkswagen AG vor der unrichtigen Darstellung der Verhältnisse der Gesellschaft wird nicht schon durch die Softwarelieferung, sondern erst durch eine pflichtwidrige nicht rechtzeitige Unterrichtung über die Verwendung der Abgassteuerung der Dieselmotoren beeinträchtigt. Der Bundesgerichtshof hat daher die klageabweisende Entscheidung der Vorinstanz durch Zurückweisung der Revision bestätigt. Das Urteil ist rechtskräftig.
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Dr. Norbert Gieseler
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Steuerrecht
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