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21.10.2022 | Arbeitsrecht:

Keine Beweislast-Erleichterungen für den Arbeitnehmer im Überstundenvergütungsprozess

Der Europäische Gerichtshof hat bereits in der Vergangenheit unmissverständlich darauf hingewiesen, dass Arbeitgeber verpflichtet sind, die Arbeitszeit ihrer Mitarbeiter zu erfassen. Dieser Rechtsprechung hat sich nun auch das Bundesarbeitsgericht in einer aktuellen Entscheidung dieses Sommers angeschlossen. Es wurde nun erwartet, dass Arbeitnehmer aufgrund dieser Entscheidungen auch unter erleichterten Bedingungen Überstundenvergütung geltend machen können, wenn der Arbeitgeber die Arbeitszeit der Arbeitnehmer nicht erfasst.
Dies ist allerdings nicht der Fall, sondern es verbleibt bei der bisherigen Rechtsprechung, dies hat das Bundesarbeitsgericht in einer Entscheidung vom 04.05.2022 – 5 AZR 359/21 – eindeutig bestätigt. Es gelten somit weiterhin die bisherigen Grundsätze:
Der Arbeitgeber ist nur dann zur Vergütung der über die Normalarbeitszeit hinausgehenden Arbeitsleistung verpflichtet, wenn er die Leistung von Überstunden veranlasst hat oder sie ihm zumindest zuzurechnen ist. Grundsätzlich verbleibt es trotz der Verpflichtung zur Arbeitszeiterfassung bei der bisherigen Rechtsprechung, da das Bundesarbeitsgericht den Standpunkt vertritt, dass der Arbeitnehmer seinen Arbeitsumfang über die vertraglichen Vereinbarungen hinaus nicht einseitig selbst erhöhen darf.

Weitere Informationen zum Arbeitsrecht

Christian Prauser
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

 

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